für die Anerkennung von Sehteststellen nach § 67 Abs. 1, 3 Satz 4 und Abs. 4 Satz 2 FeV,
2.
für die Genehmigung von Ausnahmen nach § 74 Abs. 1 FeV von der Ausweispflicht für das Führen von Kraftfahrzeugen nach § 4 Abs. 2 FeV, von dem Mindestalter nach § 10 Abs. 1 FeV und von der Prüfungsregelung in § 18 Abs. 2 Satz 1 FeV und
3.
für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 75 FeV, soweit nicht nach der Thüringer Verordnung über Zuständigkeiten für die Verfolgung und Ahndung von Verkehrsordnungswidrigkeiten andere Behörden zuständig sind.
(5) Die Technische Prüfstelle ist die prüfende Stelle nach § 5 Abs. 1 Satz 3 FeV.
§ 5 Zuständigkeiten nach der Verordnung zur Sicherstellung des Straßenverkehrs vom 23. September 1980 (BGBl. I S.1795) in der jeweils geltenden Fassung
(1) Zuständige oberste Landesbehörde ist das für Verkehrsrecht zuständige Ministerium.
(2) Zuständige höhere Verwaltungsbehörde und höhere Verkehrsbehörde ist das Landesverwaltungsamt.
(3) Zuständige untere Straßenverkehrsbehörden und untere Verkehrsbehörden sind die Landkreise und kreisfreien Städte jeweils im übertragenen Wirkungskreis.
§ 6 Zuständigkeiten nach der Ferienreiseverordnung
Zuständige Behörden nach § 4 Abs. 1 und 3 Satz 1 der Ferienreiseverordnung vom 13. Mai 1985 (BGBl. I S. 774) in der jeweils geltenden Fassung sind
1.
die kreisfreien Städte und die Großen kreisangehörigen Städte,
2.
die kreisangehörigen Gemeinden mit über 30000 Einwohnern,
3.
die nach § 2 Abs. 8 durch Rechtsverordnung bestimmten Gemeinden,
4.
im Übrigen die Landkreise
jeweils im übertragenen Wirkungskreis. Die Festlegung der maßgeblichen Einwohnerzahl nach Satz 1 Nr. 2 erfolgt entsprechend § 43 Abs. 2 Satz 2 und 3 ThürStrG.
§ 7 Zuständigkeiten nach dem Kraftfahrsachverständigengesetz
Zuständige Behörde nach § 15 Nr. 1 bis 3 des Kraftfahrsachverständigengesetzes vom 22. Dezember 1971 (BGBl. I S. 2086) in der jeweils geltenden Fassung ist das Landesverwaltungsamt.
§ 8 Zuständigkeiten nach der Verordnung zur Durchführung des Kraftfahrsachverständigengesetzes
Zuständige Behörde für die Bildung des Prüfungsausschusses, die Bestellung seiner Mitglieder sowie die Bestimmung des vorsitzenden Mitglieds nach § 2 Abs. 1 und 2 KfSachvV ist das Landesverwaltungsamt.
§ 9 Zuständigkeiten nach der EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung
(1) Genehmigungsbehörde nach § 2 Abs. 2 der EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung (EG-FGV) vom 3. Februar 2011 (BGBl. I S. 126) in der jeweils geltenden Fassung sind die Landkreise und kreisfreien Städte jeweils im übertragenen Wirkungsbereich.
(2) Zuständige Behörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 37 EG- FGV ist die Zentrale Bußgeldstelle bei der Landespolizeidirektion.
§ 10 Zuständigkeiten nach der Fahrzeug-Zulassungsverordnung
(1) Zuständige oberste Landesbehörde ist das für Verkehrsrecht zuständige Ministerium.
(2) Das Landesverwaltungsamt ist zuständige Stelle
1.
für die Anordnung von Übermittlungssperren nach § 43 Abs. 1 Satz 1 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) vom 3. Februar 2011 (BGBl. I S. 139) in der jeweils geltenden Fassung,
2.
für Weisungen und Zustimmung nach § 46 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 4 FZV sowie
3.
für Ausnahmen nach § 47 Abs. 1 FZV.