§ 3 Rentenleistungen in die Deutsche Demokratische Republik
(1) Berechtigte im Sinne der Vorschriften der gesetzlichen Rentenversicherungen über die Erbringung von Leistungen an Berechtigte außerhalb des Geltungsbereichs der Rentengesetze (Berechtigte), die nach dem 18. Mai 1990 ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Deutschen Demokratischen Republik einschließlich Berlin (Ost) genommen haben, erhalten die nach § 2 Abs. 2 Satz 1 Buchstaben a bis d und h, Absatz 3 und 4 ermittelte Rente sowie die Leistung für Kindererziehung an Mütter der Geburtsjahrgänge vor 1921.
(2) Berechtigte, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Deutschen Demokratischen Republik einschließlich Berlin (Ost) haben, erhalten die Rente nach Absatz 1 für die nach dem 18. Mai 1990 im Geltungsbereich dieses Gesetzes zurückgelegten Zeiten.
(3) Zu der nach Absatz 1 und 2 zu zahlenden Rente wird ein Zuschuß zur Krankenversicherung geleistet.
Fußnote
Art. 23 § 3: Gilt nicht in dem in Art. 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet gem. Anl. I Kap. VIII Sachg. H Abschn. I Nr. 47 EinigVtr v. 31.8.1990 iVm Art. 1 G v. 23.9.1990 II 885, 1058
§ 4 Rentenleistungen ins Ausland
Berechtigte Deutsche, die nach dem 18. Mai 1990 ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland genommen haben, erhalten die Rente, die sich ohne die nach dem Fremdrentenrecht berücksichtigten und ohne die nach den Reichsversicherungsgesetzen außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes zurückgelegten Versicherungszeiten ergibt. Satz 1 gilt nicht für Bezieher von Renten, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes bis zum 18. Mai 1990 genommen haben und bis zum 31. Dezember 1990 ins Ausland verlegen.
Fußnote
Art. 23 § 4: Gilt nicht in dem in Art. 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet gem. Anl. I Kap. VIII Sachg. H Abschn. I Nr. 47 EinigVtr v. 31.8.1990 iVm Art. 1 G v. 23.9.1990 II 885, 1058
§ 5 Übergangsregelung für besondere Personengruppen
Bei Personen, die am 18. Mai 1990 ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes hatten und von einem Unternehmen in der Deutschen Demokratischen Republik einschließlich Berlin (Ost) Entgelte in Deutsche Mark erhalten haben, finden für die Berechnung ihrer Rente die bis zum 30. Juni 1990 maßgeblichen Tabellenentgelte Anwendung, wenn der Leistungsbezug vor dem 1. Januar 1996 beginnt.
Fußnote
Art. 23 § 5: Gilt nicht in dem in Art. 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet gem. Anl. I Kap. VIII Sachg. H Abschn. I Nr. 47 EinigVtr v. 31.8.1990 iVm Art. 1 G v. 23.9.1990 II 885, 1058
Art 24
Gesetzliche Unfallversicherung
§ 1 Ausschluß der Anwendung des Fremdrentenrechts
(1) Auf Arbeitsunfälle, die nach dem 18. Mai 1990 im Zuständigkeitsbereich eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung im Gebiet der Deutschen Demokratischen Republik einschließlich Berlin (Ost) eingetreten sind, ist das Fremdrentenrecht nicht anzuwenden.