Vorherige Seite
    WZG§4IFADBek
    Nächste Seite
    DE - Deutsches Bundesrecht

    Bekanntmachung zu § 4 des Warenzeichengesetzes

    WZG§4IFADBek
    Ausfertigungsdatum: 01.08.1980
    Vollzitat:
    "Bekanntmachung zu § 4 des Warenzeichengesetzes vom 1. August 1980 (BGBl. I S. 1152)"
    Fußnote
    (+++ Textnachweis ab: 8. 8.1980 +++)

      ----

    (1) Auf Grund des § 4 Abs. 2 Nr. 3a des Warenzeichengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 1968 (BGBl. I S. 1, 29) wird bekanntgemacht, daß die Bezeichnungen, Abkürzungen und das Kennzeichen des Internationalen Fonds für landwirtschaftliche Entwicklung (Anlage) von der Eintragung als Warenzeichen ausgeschlossen sind.
    (2) Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom 19. Mai 1980 (BGBl. I S. 586).

    Schlussformel

    Der Bundesminister der Justiz

    Anlage

    (Inhalt: Nicht darstellbare Bezeichnungen und Kennzeichen,
    Fundstelle: BGBl. I 1980, 1153,
    bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
    Markierungen
    Leseansicht
    Verwendung von Cookies.

    Durch die Nutzung dieser Website akzeptieren Sie automatisch, dass wir Cookies verwenden. Cookie-Richtlinie

    Akzeptieren