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    DE - Landesrecht Hessen
    Für die Verpflichtung zur Geheimhaltung nach § 476 Abs. 3 Satz 1 der Strafprozessordnung in der Fassung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1075, 1319), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Juli 2012 (BGBl. I S. 1566), ist die Staatsanwaltschaft zuständig, die zuletzt für das Strafverfahren zuständig gewesen ist. Wird die Übermittlung personenbezogener Informationen aus Akten mehrerer hessischer Staatsanwaltschaften beantragt, wird die Verpflichtung von der Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht vorgenommen.

    § 4

    Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
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