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    DirZustV RP 2014
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    DE - Landesrecht RLP

    § 2 Betroffene Behörden

    (1) Die Struktur- und Genehmigungsdirektionen und die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion sind nach näherer Bestimmung der §§ 3 bis 15 zuständig für die dienst- und arbeitsrechtlichen Entscheidungen hinsichtlich der unmittelbaren Landesbeamtinnen und Landesbeamten sowie der staatlichen Beschäftigten der nachfolgend genannten Behörden und Einrichtungen:
    1.
    das Ministerium des Innern und für Sport,
    2.
    das Statistische Landesamt,
    3.
    das Landesamt für Vermessung und Geobasisinformation,
    4.
    die Vermessungs- und Katasterämter,
    5.
    die Hochschule für öffentliche Verwaltung Rheinland-Pfalz,
    6.
    die Zentrale Verwaltungsschule Rheinland-Pfalz,
    7.
    die Hochschule der Polizei Rheinland-Pfalz,
    8.
    das Landeskriminalamt,
    9.
    (gestrichen)
    10.
    (gestrichen)
    11.
    (gestrichen)
    12.
    die Polizeipräsidien,
    13.
    die Feuerwehr- und Katastrophenschutzschule,
    14.
    die Struktur- und Genehmigungsdirektionen,
    15.
    die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion,
    16.
    der Landesbetrieb Daten und Information,
    17.
    die Kreisverwaltungen als untere Behörden der allgemeinen Landesverwaltung,
    18.
    die Dienstleistungszentren Ländlicher Raum,
    19.
    die öffentlichen Schulen nach § 6 Abs. 1 des Schulgesetzes und die Versuchsschulen,
    20.
    die Studienseminare, ausgenommen die Leiterinnen und Leiter, die stellvertretenden Leiterinnen und Leiter sowie die Fachleiterinnen und Fachleiter,
    21.
    die Studienseminare, soweit es sich um die Leiterinnen und Leiter, die stellvertretenden Leiterinnen und Leiter sowie die Fachleiterinnen und Fachleiter handelt,
    22.
    der Landesbetrieb Landesforsten,
    23.
    das Ministerium der Finanzen,
    24.
    das Landesamt für Steuern für seinen Geschäftsbereich,
    25.
    der Landesbetrieb Liegenschafts- und Baubetreuung,
    26.
    das Landesamt für Finanzen,
    27.
    das Amt für Bundesbau,
    28.
    die Staatskanzlei.
    (2) Absatz 1 gilt nach Maßgabe der §§ 3 bis 15 auch für die Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger des Landes.

    § 3 Ernennung, Versetzung, Abordnung, Zuweisung, Ruhestand und Entlassung

    (1) Zuständig für die Ernennung, Versetzung, Abordnung, Zuweisung, Ruhestandsversetzung, das Hinausschieben des Ruhestandsbeginns und die Entlassung der unmittelbaren Landesbeamtinnen und Landesbeamten der Besoldungsgruppen A 3 bis A 14 sind:
    1.
    die Struktur- und Genehmigungsdirektionen für die Beamtinnen und Beamten ihres Geschäftsbereichs,
    2.
    die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion für die Beamtinnen und Beamten der in § 2 Abs. 1 Nr. 15 und 17 bis 20 genannten Behörden und Einrichtungen.
    (1a) Über die Zuständigkeit nach Absatz 1 Nr. 2 hinaus ist für die Ernennung, Versetzung, Abordnung, Zuweisung, Ruhestandsversetzung, das Hinausschieben des Ruhestandsbeginns und die Entlassung der unmittelbaren Landesbeamtinnen und Landesbeamten der Besoldungsgruppe A 15 die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion für die Beamtinnen und Beamten der in § 2 Abs. 1 Nr. 19 genannten Einrichtungen mit Ausnahme der stellvertretenden Leiterinnen und stellvertretenden Leiter zuständig.
    (2) Die Zuständigkeit für die Ernennung umfasst auch die Zuständigkeit, ein anderes Amt mit gleicher Amtsbezeichnung oder ein anderes Amt mit gleichem Endgrundgehalt zu verleihen und das Einverständnis gemäß § 14 Abs. 4 Satz 1 und § 15 Abs. 3 Satz 1 des Beamtenstatusgesetzes (BeamtStG) sowie § 27 Abs. 2 Satz 2 des Landesbeamtengesetzes (LBG) zu erklären.
    (3) Die Bestimmungen des § 45 LBG und des § 1 Abs. 2 der Landesverordnung über die Ernennung und Entlassung der Landesbeamtinnen und Landesbeamten sowie der Richterinnen und Richter im Landesdienst bleiben unberührt.
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