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    DE - Landesrecht RLP
    (5) Schwerbehinderten Forstreferendarinnen und Forstreferendaren sind die in den Vorschriften zugunsten der schwerbehinderten Menschen vorgesehenen Prüfungserleichterungen zu gewähren. Anderen behinderten Forstreferendarinnen und Forstreferendaren kann eine angemessene Erleichterung gewährt werden, wenn die Behinderung durch ein ärztliches Zeugnis oder auf Verlangen des vorsitzenden Mitglieds des Prüfungsausschusses durch ein amtsärztliches Zeugnis nachgewiesen wird. Die Entscheidung trifft das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses.

    § 15 Gliederung, Öffentlichkeit

    (1) Die Laufbahnprüfung besteht aus den Prüfungsteilen schriftliche Prüfung (§ 17), mündliche Prüfung (§ 18) und Waldprüfung (§ 19).
    (2) Die Laufbahnprüfung ist nicht öffentlich. Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses kann dienstlich interessierten Personen die Anwesenheit bei der mündlichen Prüfung oder der Waldprüfung gestatten; dies gilt nicht für die Beratung.

    § 16 Prüfungsgebiete

    Prüfungsgebiete sind:
    1.
    Waldlandschaftsentwicklung (Waldbau, Forsteinrichtung, Waldschutz, Waldökologie, Naturschutz),
    2.
    Holzbereitstellung und Vertrieb (Forstnutzung und Marketing, Holzflussmanagement, Waldarbeit, Forsttechnik und Walderschließung),
    3.
    Personalführung, Betriebsmanagement, Organisation und
    4.
    Forstpolitik und Recht unter besonderer Berücksichtigung der Aufgaben im Körperschafts- und Privatwald sowie Umweltbildung.

    § 17 Schriftliche Prüfung

    (1) In der schriftlichen Prüfung ist in jedem der vier Prüfungsgebiete nach § 16 eine umfassende Prüfungsaufgabe durch Anfertigung einer Aufsichtsarbeit zu bearbeiten. Die Prüfungsaufgaben werden durch den Prüfungsausschuss vorbereitet und abschließend vom vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses festgelegt.
    (2) Die Prüfungsaufgaben sind von der Prüfungsbehörde getrennt in geschlossenen Umschlägen aufzubewahren. Die Umschläge werden an den Prüfungstagen in Gegenwart der Forstreferendarinnen und Forstreferendare geöffnet.
    (3) Vor Beginn der schriftlichen Prüfung wird für jede Forstreferendarin und jeden Forstreferendar eine Kennziffer ausgelost, unter der anstelle des Namens die Aufsichtsarbeiten anzufertigen sind. Die Prüfungsbehörde nimmt die ausgelosten Kennziffern mit den Namen der Forstreferendarinnen und Forstreferendare in eine Liste auf, die bis zur endgültigen Bewertung aller Aufsichtsarbeiten unter Verschluss zu halten ist.
    (4) Die Aufsichtsarbeiten werden an vier möglichst aufeinander folgenden Arbeitstagen gefertigt. Die Bearbeitungszeit beträgt je Aufsichtsarbeit in der Regel fünf Stunden. Jede Aufsichtsarbeit ist spätestens mit Ablauf der Bearbeitungszeit bei der oder dem Aufsichtführenden abzugeben.
    (5) Jede Aufsichtsarbeit ist unter der ständigen Aufsicht einer Beamtin oder eines Beamten mit der Befähigung für den Zugang zum dritten oder vierten Einstiegsamt oder einer oder eines vergleichbaren Beschäftigten anzufertigen. Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses bestimmt die Aufsichtführenden. Die oder der Aufsichtführende fertigt eine Niederschrift an und vermerkt in ihr Beginn und Ende der Bearbeitungszeit, die Zahl der abgegebenen Aufsichtsarbeiten sowie besondere Vorkommnisse und leitet diese gemeinsam mit den Aufsichtsarbeiten in einem verschlossenen Umschlag unverzüglich an das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses.

    § 18 Mündliche Prüfung

    In den Prüfungsgebieten nach § 16 Nr. 3 und 4 findet eine mündliche Prüfung statt. Die Prüfungszeit beträgt für jede Forstreferendarin und jeden Forstreferendar je Prüfungsgebiet etwa zwanzig Minuten.
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