(1) Die Einrichtungen nach § 1 Nr. 1 bis 5 müssen mindestens eine hygienebeauftragte Ärztin oder einen hygienebeauftragten Arzt bestellen. Einrichtungen nach § 1 Nr. 1 müssen darüber hinaus mindestens eine weitere hygienebeauftragte Ärztin oder einen weiteren hygienebeauftragten Arzt für jede Abteilung mit speziellem Risikoprofil für nosokomiale Infektionen bestellen.
(2) Die Bestellung erfolgt durch die Leitung der Einrichtung. Bei Einrichtungen nach § 1 Nr. 1 und 3 hat die Bestellung im Benehmen mit der Hygienekommission nach § 4 zu erfolgen.
(3) Die hygienebeauftragten Ärztinnen und Ärzte müssen als Humanmedizinerin oder Humanmediziner approbiert sein und über den Nachweis der Facharztqualifikation verfügen, die in den Fällen des Abs. 1 Satz 2 dem Fachgebiet der jeweiligen Abteilung entsprechen muss. Die hygienebeauftragten Ärztinnen und Ärzte sind verpflichtet, zu Beginn ihrer Tätigkeit an einem von einer Krankenhaushygienikerin oder einem Krankenhaushygieniker nach § 6 Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 2 geleiteten anerkannten Fortbildungskurs im Umfang von mindestens 40 Stunden teilzunehmen.
(4) Aufgabe der hygienebeauftragten Ärztinnen und Ärzte ist es, die notwendigen, auf ihren Verantwortungsbereich bezogenen Hygienemaßnahmen umzusetzen und den Ursachen nosokomialer Infektionen nachzugehen, um schnellstmöglich Maßnahmen einzuleiten. Sie arbeiten dabei eng mit der Krankenhaushygienikerin oder dem Krankenhaushygieniker nach § 6 zusammen.
§ 8 Hygienefachkräfte
(1) Das Hygienefachpersonal nach § 9 und die Hygieneingenieurinnen und Hygieneingenieure nach § 10 (Hygienefachkräfte) sind im klinischen Alltag Ansprechpartner für alle Beschäftigten und haben die Maßnahmen und Inhalte von Hygieneplänen nach § 5 zu vermitteln. Sie haben alle hygienerelevanten Prozesse zu kontrollieren, insbesondere im pflegerischen und technischen Bereich. Hygienefachkräfte haben in den ihnen zugewiesenen Bereichen an der Erkennung, Verhütung und Bekämpfung von nosokomialen Infektionen mitzuwirken.
(2) Hygienefachkräfte sind in ihrer Tätigkeit den Krankenhaushygienikerinnen und Krankenhaushygienikern nach § 6 unterstellt. Im Falle einer Beauftragung nach § 6 Abs. 1 Satz 2 oder 4 unterstehen Hygienefachkräfte der Leitung der Einrichtung.
§ 9 Hygienefachpersonal
(1) Einrichtungen nach § 1 Nr. 1 und 3 müssen Hygienefachpersonal in einem Umfang beschäftigen, dass der Stellenanteil mindestens dem Verhältnis der Zahl der aufgestellten Betten zu 200 entspricht. Bei Einrichtungen nach § 1 Nr. 1, in denen ausschließlich Patientinnen und Patienten mit psychiatrischen oder psychosomatischen Krankheiten behandelt werden, muss der Stellenanteil mindestens dem Verhältnis der Zahl der aufgestellten Betten zu 500 entsprechen; bei diesen Einrichtungen ist eine einrichtungsübergreifende Tätigkeit innerhalb eines Klinikverbundes möglich. In den Fällen des § 10 Abs. 1 verringern sich die nach Satz 1 und 2 erforderlichen Stellenanteile im Umfang einer Vollzeitstelle.
(2) Als Hygienefachpersonal kann beschäftigt werden, wer
1.
eine Erlaubnis zur Führung der Weiterbildungsbezeichnung als
a)
Fachkrankenschwester oder Fachkrankenpfleger für Hygiene oder Fachkinderkrankenschwester oder Fachkinderkrankenpfleger für Hygiene nach § 1 der Weiterbildungs- und Prüfungsordnung für Pflegeberufe vom 24. Mai 1996 (GVBl. I S. 284), aufgehoben durch Verordnung vom 6. Dezember 2010 (GVBl. I S. 654), oder
b)