(2) Dem Regierungspräsidium Kassel wird für die Beamtinnen und Beamten des Ministeriums für Soziales und Integration, der Dienststelle der oder des Beauftragten der Hessischen Landesregierung für Menschen mit Behinderungen, des Hessischen Landesamtes für Gesundheit und Pflege sowie für diejenigen Beamtinnen und Beamten des Regierungspräsidiums Gießen und der Hessischen Ämter für Versorgung und Soziales, die mit Aufgaben nach dem Sozialen Entschädigungsrecht betraut sind, die Befugnis übertragen, den Betrag zur Abgeltung krankheitsbedingt bei Eintritt in den Ruhestand nicht genommener Erholungsurlaubstage zu berechnen, festzusetzen und die Zahlung anzuordnen sowie über diesbezügliche Widersprüche zu befinden.
§ 5 Zuständigkeiten nach laufbahnrechtlichen Vorschriften
Dem Hessischen Landesamt für Gesundheit und Pflege für seine Bediensteten sowie dem Regierungspräsidium Gießen für diejenigen seiner Bediensteten und der Bediensteten der Hessischen Ämter für Versorgung und Soziales, die mit Aufgaben nach dem Sozialen Entschädigungsrecht betraut sind, werden folgende Befugnisse übertragen:
1.
für Beamtinnen und Beamte
a)
nach § 9 Abs. 5 der Hessischen Laufbahnverordnung die Probezeit zu verlängern,
b)
nach § 9 Abs. 4 der Hessischen Laufbahnverordnung Zeiten auf die Probezeit anzurechnen,
c)
nach § 13 Abs. 3 Satz 1 und 2 der Hessischen Laufbahnverordnung Tätigkeiten und Zeiten auf den Vorbereitungsdienst anzurechnen,
2.
nach § 36 Abs. 4 der Hessischen Laufbahnverordnung über den Aufstieg von Beamtinnen und Beamten des mittleren Dienstes in die Laufbahn des gehobenen Dienstes derselben Fachrichtung zu entscheiden,
3.
nach § 23 Abs. 1 der Hessischen Laufbahnverordnung festzustellen, dass die Zugangsvoraussetzungen für ein Eingangsamt der Laufbahn erfüllt sind.
§ 6 Zuständigkeiten nach der Hessischen Beihilfenverordnung
Dem Regierungspräsidium Kassel wird für die Bediensteten des Geschäftsbereichs des Ministeriums für Soziales und Integration, der Dienststelle der oder des Beauftragten der Hessischen Landesregierung für Menschen mit Behinderungen sowie für diejenigen Bediensteten des Regierungspräsidiums Gießen und der Hessischen Ämter für Versorgung und Soziales, die mit Aufgaben nach dem Sozialen Entschädigungsrecht betraut sind, die Befugnis übertragen
1.
nach § 17 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 und 2 der Hessischen Beihilfenverordnung über Anträge auf Gewährung von Beihilfen zu entscheiden,
2.
über Widersprüche gegen Entscheidungen nach Nr. 1 zu befinden.
§ 7 Zuständigkeiten nach dem Hessischen Reisekostengesetz und dem Hessischen Umzugskostengesetz
(1) Dem Hessischen Landesamt für Gesundheit und Pflege für seine Bediensteten sowie dem Regierungspräsidium Gießen für diejenigen seiner Bediensteten und der Bediensteten der Hessischen Ämter für Versorgung und Soziales, die mit Aufgaben nach dem Sozialen Entschädigungsrecht betraut sind, werden folgende Befugnisse übertragen:
1.
Auslandsdienstreisen und Reisen zur Fortbildung zu im Ausland gelegenen Orten anzuordnen und zu genehmigen,
2.
nach § 9 Abs. 2 des Hessischen Reisekostengesetzes bis zu weiteren 30 Tagen ungemindertes Tagegeld zu bewilligen,
3.
nach § 1 Abs. 1 Satz 2 der Hessischen Trennungsgeldverordnung vom 20. Oktober 2011 (GVBl. I S. 657), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. November 2021 (GVBl. S. 718), Trennungsreisegeld bis zu weiteren 30 Tagen zu bewilligen.