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    DE - Landesrecht RLP
    (3) Erfahrung und Sachkunde sind im Zweifel dem für das Kommunalrecht zuständigen Ministerium vom Abschlußprüfer glaubhaft zu machen. Ein Abschlußprüfer gilt als erfahren, wenn er mindestens drei Jahre selbständig oder im wesentlichen selbständig bei der Prüfung kommunaler Einrichtungen mitgewirkt hat. Die für die Prüfung kommunaler Einrichtungen erforderliche Sachkunde setzt auch umfassende Kenntnisse des kommunalen Verfassungs-, Wirtschafts- und Abgabenrechts sowie der einschlägigen Rechtsprechung voraus.
    (4) Wer bei der Führung der Bücher oder der Aufstellung des Jahresabschlusses mitgewirkt hat, kann nicht zum Abschlußprüfer bestellt werden. Der Abschlußprüfer kann die im Zusammenhang mit der Abschlußprüfung erforderlichen Berichtigungen veranlassen.
    (5) Die Werkleitung schließt mit dem vom Gemeinderat bestellten Abschlussprüfer einen Prüfungsvertrag.

    § 3 Durchführung der Prüfung

    (1) Die Einrichtung hat dem bestellten Abschlußprüfer rechtzeitig ihre Prüfungsbereitschaft anzuzeigen, indem sie ihm den nach § 22 Abs. 1 oder § 35 Abs. 1 der Eigenbetriebs- und Anstaltsverordnung aufgestellten Jahresabschluß, für Krankenhäuser den Jahresabschluß nach § 4 der Krankenhaus-Buchführungsverordnung vorlegt. Vor- und Zwischenprüfungen bleiben hiervon unberührt.
    (2) Die Leitung der Einrichtung hat den Abschlußprüfer zu unterstützen. Sie hat insbesondere alle erbetenen Auskünfte zu erteilen, Einsicht in Belege, Akten und Urkunden zu gewähren sowie Erhebungen an Ort und Stelle zu dulden.
    (3) Werden bei der Prüfung Tatsachen festgestellt, die den Verdacht von Verfehlungen begründen, so hat der Abschlußprüfer unverzüglich den Bürgermeister, die Aufsichtsbehörde und den Rechnungshof zu benachrichtigen.
    (4) Vor Feststellung des Jahresabschlusses findet über die Ergebnisse der Prüfung eine Schlußbesprechung zwischen dem Abschlußprüfer, dem Bürgermeister und der Leitung der geprüften Einrichtung statt. Zur Schlußbesprechung sind die Mitglieder des Werksausschusses oder des Krankenhausausschusses einzuladen. Der Einladung sind der geprüfte Jahresabschluß, die Erfolgsübersicht, der Lagebericht und der Entwurf des Prüfungsberichts beizufügen. Der Rechnungshof hat das Recht, an der Schlussbesprechung teilzunehmen; ihm sind auf Verlangen die in Satz 3 genannten Unterlagen auszuhändigen.

    § 4 Prüfungsbericht, Bestätigungsvermerk

    (1) Für den Prüfungsbericht gilt § 321 des Handelsgesetzbuchs sinngemäß. Im Prüfungsbericht ist insbesondere festzustellen, ob
    1.
    die Buchführung, der Jahresabschluß und der Lagebericht den gesetzlichen Vorschriften entsprechen sowie die Gesellschaftsverträge, Satzungen und sonstigen ortsrechtlichen Bestimmungen beachtet sind,
    2.
    der Lagebericht mit dem Jahresabschluß in Einklang steht und seine sonstigen Angaben nicht eine falsche Vorstellung von der Lage der Einrichtung erwecken,
    3.
    die wirtschaftlichen Verhältnisse geordnet sind; die Entwicklung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage sowie die Liquidität und Rentabilität der geprüften Einrichtung, verlustbringende Geschäfte sowie die Ursachen der Verluste und des Jahresverlustes sind darzustellen,
    4.
    die Geschäftsführung Anlaß zu Beanstandungen gibt.
    In den Fällen des § 1 Abs. 4 sind Feststellungen im Rahmen der befreiten Tatbestände entbehrlich.
    (2) Der Prüfungsbericht soll soweit erforderlich auch Entscheidungshilfen für die Organisation und wirtschaftliche Führung der Einrichtung enthalten.
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