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    30. BImSchV
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    DE - Deutsches Bundesrecht

    Dreißigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über Anlagen zur biologischen Behandlung von Abfällen - 30. BImSchV)

    30. BImSchV
    Ausfertigungsdatum: 20.02.2001
    Vollzitat:
    "Verordnung über Anlagen zur biologischen Behandlung von Abfällen vom 20. Februar 2001 (BGBl. I S. 305, 317), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 12. Oktober 2022 (BGBl. I S. 1800) geändert worden ist"
    Stand:
    Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 12.10.2022 I 1800
    Fußnote
    (+++ Textnachweis ab: 1.3.2001 +++)
    Die V wurde als Artikel 2 d. V v. 20.2.2001 I 305 (AbfAblV/BImSchV30/AbwÄndV) von der Bundesregierung nach Anhörung der beteiligten Kreise mit Zustimmung des Bundesrates erlassen. Sie ist gem. Art. 4 dieser V am 1.3.2001 in Kraft getreten.

    Inhaltsübersicht

    Erster Teil
     Allgemeine Vorschriften
    § 1Anwendungsbereich
    § 2Begriffsbestimmungen
    Zweiter Teil
     Anforderungen an die Errichtung, die Beschaffenheit und den Betrieb
    § 3Mindestabstand
    § 4Emissionsbezogene Anforderungen für Anlieferung, Aufbereitung, Stofftrennung, Lagerung und Transport
    § 5Emissionsbezogene Anforderungen für biologische Behandlung, Prozesswässer und Brüdenkondensate
    § 6Emissionsgrenzwerte
    § 7Ableitbedingungen für Abgase
    Dritter Teil
     Messung und Überwachung
    § 8Messverfahren und Messeinrichtungen
    § 9Kontinuierliche Messungen
    § 10Auswertung und Beurteilung von kontinuierlichen Messungen
    § 11Einzelmessungen
    § 12Berichte und Beurteilung von Einzelmessungen
    § 13Störungen des Betriebes
    Vierter Teil
     Anforderungen an Altanlagen
    § 14Übergangsregelungen
    Fünfter Teil
     Gemeinsame Vorschriften
    § 15Unterrichtung der Öffentlichkeit
    § 16Zulassung von Ausnahmen
    § 17Weitergehende Anforderungen
    § 18Ordnungswidrigkeiten

    Erster Teil

    Allgemeine Vorschriften

    § 1 Anwendungsbereich

    (1) Diese Verordnung gilt für die Errichtung, die Beschaffenheit und den Betrieb von Anlagen, in denen Siedlungsabfälle und Abfälle, die wie Siedlungsabfälle entsorgt werden können, mit biologischen oder einer Kombination von biologischen mit physikalischen Verfahren behandelt werden, soweit
    - biologisch stabilisierte Abfälle als Vorbehandlung zur Ablagerung oder vor einer thermischen Behandlung erzeugt,
    - heizwertreiche Fraktionen oder Ersatzbrennstoffe gewonnen oder
    - Biogase zur energetischen Nutzung erzeugt
    werden (biologische Abfallbehandlungsanlagen) und sie nach § 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in Verbindung mit der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen genehmigungsbedürftig sind.
    (2) Diese Verordnung gilt nicht für Anlagen, die
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