§ 23 Praktische Ausbildung
(1) Die praktische Ausbildung dauert in der Regel 30 Wochen.
(2) Sie wird in den Dienststellen der Bundespolizei durchgeführt.
(3) Näheres regelt der Ausbildungsplan.
§ 24 Repetitorium
(1) Das Repetitorium dauert zwei Wochen.
(2) Das Repetitorium erfolgt an der Bundespolizeiakademie.
Abschnitt 4
Abschlussprüfung
§ 25 Prüfungskommission
(1) Für die Durchführung der Abschlussprüfung richtet das Prüfungsamt der Bundespolizeiakademie eine Prüfungskommission ein. Bei Bedarf können mehrere Prüfungskommissionen eingerichtet werden. In diesem Fall stellt das Prüfungsamt sicher, dass alle Prüfungskommissionen den gleichen Bewertungsmaßstab anlegen.
(2) Eine Prüfungskommission besteht aus
1. einer Beamtin oder einem Beamten des höheren Dienstes, die oder der mindestens ein Amt der Besoldungsgruppe B 3 innehat, als Vorsitzender oder Vorsitzendem und
2. zwei Beamtinnen oder Beamten des höheren Dienstes, die mindestens ein Amt der Besoldungsgruppe A 15 innehaben und denen laufbahnrechtlich ein Amt der Besoldungsgruppe A 16 verliehen werden kann, als weiteren Mitgliedern.
Als Mitglieder der Prüfungskommission können auch vergleichbare Angestellte bestellt werden. Mindestens ein Mitglied der Prüfungskommission soll Lehrende oder Lehrender an der Bundespolizeiakademie sein. Mindestens zwei Mitglieder sollen dem Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei angehören.
(3) Die Mitglieder der Prüfungskommission werden vom Prüfungsamt bestellt.
(4) Die Mitglieder der Prüfungskommission sind bei ihren Entscheidungen unabhängig und nicht weisungsgebunden.
(5) Die Prüfungskommission ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder anwesend sind. Sie entscheidet mit Stimmenmehrheit. Stimmenthaltung ist nicht zulässig.
§ 26 Zulassung zur Abschlussprüfung
Zur Abschlussprüfung wird zugelassen, wer
1. jede der beiden Klausuren der theoretischen Ausbildung bestanden hat und
2. die Seminararbeit bestanden hat.
§ 27 Zeitpunkt der Abschlussprüfung
Die Abschlussprüfung findet in der zweiten Woche des Repetitoriums statt.
§ 28 Zweck und Gegenstand der Abschlussprüfung
(1) In der Abschlussprüfung wird festgestellt,
1. ob der Prüfling in der Lage ist, die Inhalte der Ausbildung zueinander in Beziehung zu setzen, und
2. ob seine Kenntnisse und Fähigkeiten den Anforderungen an den höheren Polizeivollzugsdienst mit begrenzter Ämterreichweite genügen.
(2) Gegenstand der Prüfung sind die fünf Fächer der theoretischen Ausbildung.