§ 1
(1) Örtlich zuständig für die Gewährung von Leistungen nach dem Opferentschädigungsgesetz in der Fassung vom 7. Januar 1985 (BGBl. I S. 1) in der jeweils geltenden Fassung ist bei sachlicher Zuständigkeit der örtlichen Träger der Kriegsopferfürsorge der örtliche Träger der Kriegsopferfürsorge (Fürsorgestelle für Kriegsopfer), in dessen Bezirk die Antragstellerin oder der Antragsteller zur Zeit der Stellung des Antrags den Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat.
(2) Örtlich zuständig für die Gewährung von Leistungen nach dem Opferentschädigungsgesetz ist bei sachlicher Zuständigkeit des überörtlichen Trägers der Kriegsopferfürsorge das Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung.
§ 2
(1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Mai 1989 in Kraft.
(2) (Aufhebungsbestimmung)