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    DE - Landesrecht RLP

    § 8 Verordnungsermächtigung

    Das für den öffentlichen Personennahverkehr zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Nähere zum Ausgleichsverfahren nach § 3, insbesondere die Beantragung, Bewilligung und Berechnung des Ausgleichsbetrages sowie die Einzelheiten zur Vermeidung eines übermäßigen Ausgleichs, zu regeln.

    § 9 Inkrafttreten

    Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2014 in Kraft und am 31. Dezember 2023 außer Kraft.
    Mainz, den 19. August 2014
    Die Ministerpräsidentin
    Malu Dreyer
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