§ 8 Verordnungsermächtigung
Das für den öffentlichen Personennahverkehr zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Nähere zum Ausgleichsverfahren nach § 3, insbesondere die Beantragung, Bewilligung und Berechnung des Ausgleichsbetrages sowie die Einzelheiten zur Vermeidung eines übermäßigen Ausgleichs, zu regeln.
§ 9 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2014 in Kraft und am 31. Dezember 2023 außer Kraft.
Mainz, den 19. August 2014
Die Ministerpräsidentin
Malu Dreyer