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    DE - Landesrecht RLP

    § 1

    Die Ermächtigung zur Festsetzung von Tarifen im Güternahverkehr gemäß § 84 Abs. 2 des Güterkraftverkehrsgesetzes wird auf den Minister für Wirtschaft und Verkehr übertragen.

    § 2

    *
    (1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
    (2) (Aufhebungsbestimmung)
    Fußnoten
    *)
    Verkündet am 21. 9. 1962
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