§ 1
Die Ermächtigung zur Festsetzung von Tarifen im Güternahverkehr gemäß § 84 Abs. 2 des Güterkraftverkehrsgesetzes wird auf den Minister für Wirtschaft und Verkehr übertragen.
§ 2
*
(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
(2) (Aufhebungsbestimmung)
Fußnoten
*)
Verkündet am 21. 9. 1962