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    DE - Landesrecht Hessen

    Gesetz zur Reform der Landwirtschafts-, Forst-, Naturschutz-, Landschaftspflege-, Regionalentwicklungs- und Flurneuordnungsverwaltung (LFN-Reformgesetz) Vom 22. Dezember 2000

    Gesetz zur Reform der Landwirtschafts-, Forst-, Naturschutz-, Landschaftspflege-, Regionalentwicklungs- und Flurneuordnungsverwaltung (LFN-Reformgesetz) Vom 22. Dezember 2000
    Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
    Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 1. April 2022 (GVBl. S. 184, 205)

    Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

    TitelGültig ab
    Gesetz zur Reform der Landwirtschafts-, Forst-, Naturschutz-, Landschaftspflege-, Regionalentwicklungs- und Flurneuordnungsverwaltung (LFN-Reformgesetz) vom 22. Dezember 200001.01.2004
    § 1 - Zielsetzung01.01.2004
    § 2 - Errichtung des Landesbetriebes Landwirtschaft Hessen15.04.2022
    § 3 - Auflösung des Landesbetriebs Hessisches Landgestüt Dillenburg01.04.2010
    § 4 - Inkrafttreten22.12.2012

    § 1 Zielsetzung

    Ziel des Gesetzes ist es, die Organisationsstruktur der flächenbezogenen Verwaltungen des Landes und den jeweiligen Aufgabenzuschnitt so umzubilden, dass zusammengehörende Aufgaben gebündelt und so weit wie möglich auf einer unteren Verwaltungsebene bürgernah und effizient erfüllt werden können.

    § 2 Errichtung des Landesbetriebes Landwirtschaft Hessen

    (1) Im Geschäftsbereich des für die Landwirtschaft zuständigen Ministeriums wird ein Landesbetrieb nach § 105 Abs. 1 Satz 1 der Hessischen Landeshaushaltsordnung mit der Bezeichnung „Landesbetrieb Landwirtschaft Hessen” errichtet.
    (2) Der Landesbetrieb Landwirtschaft Hessen ist eine fachbezogene Informations- und Beratungsstelle des Landes Hessen. Darüber hinaus nimmt er Aufgaben der Aus- und Fortbildung, der Pferdezucht sowie weitere Aufgaben wahr, die ihm von dem für Landwirtschaft zuständigen Ministerium übertragen werden.
    (3) Das für Landwirtschaft zuständige Ministerium wird ermächtigt, das Nähere im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen in einer Betriebssatzung zu regeln, insbesondere die Bestimmung des Dienstsitzes und der Außenstellen.

    § 3 Auflösung des Landesbetriebs Hessisches Landgestüt Dillenburg

    (1) Der Landesbetrieb Hessisches Landgestüt Dillenburg wird aufgelöst.
    (2) Die Aufgaben des Landesbetriebs Hessisches Landgestüt Dillenburg werden dem Landesbetrieb Landwirtschaft Hessen übertragen.
    (3) Die Beschäftigten des Landesbetriebs Hessisches Landgestüt Dillenburg gelten mit Wirkung vom 1. April 2010 als zum Landesbetrieb Landwirtschaft Hessen versetzt.
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