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    SenGO HA 2020
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    DE - Landesrecht Hamburg

    § 18 Beratung, Beschlussfassung und Abstimmung

    (1) Der Senat fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Es steht jedem Mitglied des Senats frei, seine abweichende Stellungnahme in das Original der Niederschrift aufnehmen zu lassen.
    (2) Die Abstimmung im Senat erfolgt durch Handzeichen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des vorsitzführenden Mitglieds des Senats. Es ist in diesem Falle an seine erste Stimmabgabe nicht gebunden und hat das Recht, vor Abgabe seiner entscheidenden Stimme die Sitzung zu unterbrechen. Es kann die Abgabe seiner Stimme auch auf die nächste Sitzung vertagen.
    (3) Die Abstimmung kann unterbleiben, wenn sich kein Widerspruch gegen einen Antrag oder Vorschlag erhebt. Auf Antrag eines Mitglieds des Senats muss schriftliche (geheime) Abstimmung stattfinden.
    (4) Stimmenthaltungen werden bei der Beschlussfassung nicht berücksichtigt und nicht in die Niederschrift aufgenommen.
    (5) Mitglieder des Senats, die an einer Sache ein außerdienstliches Interesse haben, nehmen an der Beratung und Abstimmung nicht teil; das Gleiche gilt für die Mitglieder des Staatsrätekollegiums hinsichtlich der Beratung.
    (6) Bei schriftlicher (geheimer) Abstimmung sammelt das amtsjüngste, bei gleichem Amtsalter das lebensjüngste Mitglied des Staatsrätekollegiums die Stimmzettel in der Wahlurne ein, zählt die Stimmen aus und teilt das Ergebnis dem vorsitzführenden Mitglied des Senats mit.
    (7) Für die Abstimmung in den Senatskommissionen gelten die gleichen Grundsätze wie für den Senat mit der Maßgabe, dass bei Stimmengleichheit die Entscheidung des Senats herbeizuführen ist.
    (8) Wegen der Hinzuziehung von Bediensteten und anderen Personen zu den Beratungen des Senats gilt § 17 Absatz 4 entsprechend.
    (9) Der Senat kann in senatu - das heißt ohne Anwesenheit der Mitglieder des Staatsrätekollegiums - beraten, Beschlüsse fassen und abstimmen. Sitzungen in senatu finden nur ausnahmsweise und in der Regel im Anschluss an eine ordentliche Senatssitzung statt. Der Erste Bürgermeister beauftragt in der Regel das amtsjüngste, bei gleichem Amtsalter das lebensjüngste Mitglied des Senats mit der Protokollführung.

    § 19 Verhandlungen über Angelegenheiten von finanzieller Bedeutung und Investitionen

    (1) Angelegenheiten von finanzieller Bedeutung (§ 9 Absatz 1) sollen im Senat nur verhandelt werden, wenn der Präses oder der stellvertretende Präses der Finanzbehörde anwesend ist.
    (2) Der Präses der Finanzbehörde kann gegen einen Beschluss des Senats, der gegen seine Stimme ergeht, Widerspruch erheben. In diesem Fall ist über die Angelegenheit in einer späteren Senatssitzung nochmals abzustimmen. Zwischen der ersten und zweiten Abstimmung sollen mindestens sechs Tage liegen.
    (3) Ein Beschluss kann bei dieser Abstimmung gegen die Stimme des Präses der Finanzbehörde nur zustande kommen, wenn die Mehrheit des gesamten Senats sich gegen den Präses der Finanzbehörde entscheidet. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des vorsitzführenden Mitglieds des Senats.
    (4) Über Investitionen (§ 9 Absatz 2) soll im Senat nur verhandelt werden, wenn der Erste Bürgermeister oder der Präses der Finanzbehörde anwesend ist.

    § 20 Geheimhaltung

    (1) Das Ergebnis von Abstimmungen und die Stimmabgabe der einzelnen Mitglieder des Senats sind geheim zu halten. Das Gleiche gilt vom Inhalt der Beratungen, es sei denn, dass der Senat etwas anderes beschließt.
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