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    DE - Landesrecht Hamburg

    § 8 Ausübung des Wahlrechts

    (1) Wählen können nur Wahlberechtigte, die in einem Wahlberechtigtenverzeichnis eingetragen sind oder einen Wahlschein haben.
    (2) Die Wahlberechtigten können nur in dem Wahlbezirk wählen, in dessen Wahlberechtigtenverzeichnis sie eingetragen worden sind. Verzieht eine wahlberechtigte Person nach Aufstellung des Wahlberechtigtenverzeichnisses in das Gebiet eines anderen Wahlkreises, so kann sie in dem bisherigen Wahlbezirk wählen, soweit sie nicht auf ihren Antrag in das Wählerverzeichnis ihres neuen Wahlkreises eingetragen ist.
    (3) Wer einen Wahlschein hat, kann an der Wahl des Wahlkreises, für den der Wahlschein ausgestellt ist,
    1.
    durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk dieses Wahlkreises oder
    2.
    durch Briefwahl
    teilnehmen.
    (4) Wahlberechtigte nach § 6 Absatz 3 können nur durch Briefwahl an der Wahl im Gebiet desjenigen Wahlkreises teilnehmen, in dem die für Justiz zuständige Behörde ihren Sitz hat.

    § 9 Briefwahl

    (1) Bei der Briefwahl haben die Wahlberechtigten der Bezirkswahlleitung im verschlossenen Umschlag
    1.
    ihren Wahlschein,
    2.
    in einem besonderen verschlossenen amtlichen Stimmzettelumschlag ihre Stimmzettel
    so rechtzeitig zu übersenden, dass der Wahlbrief spätestens am Wahltage bis 18 Uhr eingeht.
    (2) Auf dem Wahlschein haben die Wahlberechtigten eidesstattlich zu versichern, dass sie die Stimmzettel persönlich gekennzeichnet haben.
    (3) Die Stimmen von Wahlberechtigten, die an der Briefwahl teilgenommen haben, werden nicht dadurch ungültig, dass die Wahlberechtigten vor oder am Wahltag sterben, aus dem Gebiet des Bezirkes verziehen oder das Wahlrecht nach § 7 verlieren.

    § 10 Wählbarkeit

    (1) Wählbar sind alle Wahlberechtigten, die am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben.
    (2) Nicht wählbar ist,
    1.
    wer nach § 7 vom Wahlrecht ausgeschlossen ist oder
    2.
    wer infolge Richterspruchs die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt.

    § 11 Verlust der Mitgliedschaft in der Bezirksversammlung

    (1) Ein Mitglied einer Bezirksversammlung verliert seinen Sitz, wenn
    1.
    es freiwillig aus der Bezirksversammlung ausscheidet,
    2.
    festgestellt wird, dass eine Wählbarkeitsvoraussetzung nicht vorhanden gewesen ist,
    3.
    eine Wählbarkeitsvoraussetzung wegfällt,
    4.
    die Wahl für ungültig erklärt wird oder wenn es einer Entscheidung nach § 1 Absatz 2 Nummer 1 des Wahlprüfungsgesetzes vom 25. Juni 1997 (HmbGVBl. S. 282), geändert am 6. Juni 2001 (HmbGVBl. S. 127), oder nach § 5 des Bezirksverwaltungsgesetzes vom 6. Juli 2006 (HmbGVBl. S. 404, 452), zuletzt geändert am 14. Mai 2018 (HmbGVBl. S. 119, 131), zufolge seine Mitgliedschaft in der Bezirksversammlung verliert oder
    5.
    sich das Wahlergebnis nachträglich ändert oder
    6.
    sie oder er eine Tätigkeit im Sinne des § 32 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 oder 5 aufnimmt.
    Abweichend von Satz 1 Nummer 3 kann ein Mitglied sein Mandat bis zum Ende der Wahlperiode ausüben, wenn es seinen Wohnsitz in einen anderen Bezirk verlegt.
    (2) Das freiwillige Ausscheiden ist der oder dem Vorsitzenden der Bezirksversammlung schriftlich zu erklären. Die Erklärung kann nicht widerrufen werden.

    § 12 Folgen eines Parteiverbots

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