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    DE - Landesrecht Hamburg
    (2) Verlangt eine oder ein in Absatz 1 genannte Auszubildende oder Auszubildender innerhalb der letzten drei Monate vor Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses schriftlich vom Arbeitgeber ihre oder seine Weiterbeschäftigung, so gilt zwischen der oder dem Auszubildenden und dem Arbeitgeber im Anschluss an das erfolgreiche Berufsausbildungsverhältnis ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit als begründet.
    (3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch, wenn das Berufsausbildungsverhältnis vor Ablauf eines Jahres nach Beendigung der Amtszeit der Personalvertretung oder der Jugend- und Auszubildendenvertretung erfolgreich endet.
    (4) Der Arbeitgeber kann spätestens bis zum Ablauf von zwei Wochen nach Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses beim Verwaltungsgericht Hamburg beantragen,
    1.
    festzustellen, dass ein Arbeitsverhältnis nach Absatz 2 oder 3 nicht begründet ist, oder
    2.
    das bereits nach Absatz 2 oder 3 begründete Arbeitsverhältnis aufzulösen,
    wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Arbeitgeber unter Berücksichtigung aller Umstände die Weiterbeschäftigung nicht zugemutet werden kann. In dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Hamburg ist die Personalvertretung, bei einem Mitglied der Jugend- und Auszubildendenvertretung auch diese beteiligt.
    (5) Die Absätze 2 bis 4 sind unabhängig davon anzuwenden, ob der Arbeitgeber seiner Mitteilungspflicht nach Absatz 1 nachgekommen ist.

    Abschnitt III Personalversammlung

    § 54 Zusammensetzung

    (1) Die Personalversammlung besteht aus den Angehörigen des öffentlichen Dienstes der Dienststelle. Kann nach den dienstlichen Erfordernissen eine gemeinsame Versammlung aller Angehörigen des öffentlichen Dienstes der Dienststelle nicht stattfinden, werden Teilversammlungen durchgeführt. Darüber hinaus sind Teilversammlungen zulässig, wenn Angelegenheiten behandelt werden sollen, die nur einen Teil der Angehörigen des öffentlichen Dienstes betreffen.
    (2) Die Personalversammlung wird von der oder dem Vorsitzenden oder einem beauftragten Mitglied des Personalrats geleitet, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.
    (3) Auf Beschluss der zuständigen Personalräte kann bei Umorganisation von Dienststellen ausschließlich zur Information der Angehörigen des öffentlichen Dienstes der Dienststellen eine gemeinsame Personalversammlung stattfinden. Die zuständigen Personalräte bestimmen zugleich, wer die Leitung der gemeinsamen Personalversammlung übernimmt.

    § 55 Einberufung

    (1) Der Personalrat kann einmal in jedem Kalenderhalbjahr eine Personalversammlung einberufen. Mindestens einmal im Kalenderjahr hat der Personalrat in einer Personalversammlung einen Tätigkeitsbericht zu erstatten.
    (2) Der Personalrat ist berechtigt und auf Wunsch der Dienststelle oder eines Viertels ihrer Angehörigen des öffentlichen Dienstes verpflichtet, eine Personalversammlung einzuberufen und den Gegenstand, dessen Beratung beantragt ist, auf die Tagesordnung zu setzen. Satz 1 gilt entsprechend für Teilversammlungen nach § 54 Absatz 1 Satz 3.
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