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    DE - Landesrecht Hamburg
    (3) Die Verantwortlichkeit anderer Personen, insbesondere des Verfassers, Herstellers oder Gestalters eines Beitrages oder Angebotsteiles, bleibt unberührt.

    § 13 Auskunftspflicht

    Die Anstalt hat auf Verlangen Namen und Dienstanschrift des Intendanten oder der sonstigen für Angebote Verantwortlichen mitzuteilen.

    § 14 Beweissicherung

    (1) Von allen Fernsehsendungen, die das ZDF verbreitet, sind vollständige Ton- und Bildaufzeichnungen herzustellen und aufzubewahren. Bei der Sendung einer Aufzeichnung oder eines Films kann abweichend von Satz 1 die Aufzeichnung oder der Film aufbewahrt werden. Die Aufbewahrungsfrist beträgt drei Monate. Wird innerhalb dieser Frist eine Sendung beanstandet, so ist die Aufzeichnung oder der Film aufzubewahren, bis die Beanstandung durch rechtskräftige gerichtliche Entscheidung, durch gerichtlichen Vergleich oder auf andere Weise erledigt ist.
    (2) Soweit das ZDF Telemedien anbietet, stellt es in geeigneter Weise sicher, dass berechtigten Interessen Dritter auf Beweissicherung angemessen Rechnung getragen wird.
    (3) Wer glaubhaft macht, in seinen Rechten betroffen zu sein, kann von dem ZDF Einsicht in die Aufzeichnungen nach den Absätzen 1 und 2 verlangen und hiervon auf eigene Kosten vom ZDF Mehrfertigungen herstellen lassen. Die Glaubhaftmachung in Textform ist ausreichend.

    § 15 Eingaben, Beschwerden

    (1) Jedermann hat das Recht, sich mit Eingaben und Anregungen zu den Angeboten an das ZDF zu wenden.
    (2) Das ZDF stellt sicher, dass Programmbeschwerden, in denen die Verletzung von Programmgrundsätzen behauptet wird, innerhalb angemessener Frist schriftlich beschieden werden. Wird die Programmbeschwerde in Textform eingelegt, so genügt auch für deren Bescheidung Textform. Das Nähere regelt die Satzung.

    III. Abschnitt Datenschutz

    § 16 Ernennung des Rundfunkdatenschutzbeauftragten und des Datenschutzbeauftragten

    (1) Das ZDF ernennt einen Rundfunkdatenschutzbeauftragten, der zuständige Aufsichtsbehörde im Sinne des Artikels 51 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4. Mai 2016, S. 1; L 314 vom 22. November 2016, S. 72) ist. Die Ernennung erfolgt durch den Fernsehrat mit Zustimmung des Verwaltungsrates für die Dauer von vier Jahren. Eine dreimalige Wiederernennung ist zulässig. Der Rundfunkdatenschutzbeauftragte muss über die für die Erfüllung seiner Aufgaben und Ausübung seiner Befugnisse erforderliche Qualifikation, nachgewiesen durch ein abgeschlossenes Hochschulstudium, sowie über Erfahrung und Sachkunde insbesondere im Bereich des Schutzes personenbezogener Daten verfügen. Das Amt des Rundfunkdatenschutzbeauftragten kann nicht neben anderen Aufgaben innerhalb des ZDF und seiner Beteiligungs- und Hilfsunternehmen wahrgenommen werden. Sonstige Aufgaben müssen mit dem Amt des Rundfunkdatenschutzbeauftragten zu vereinbaren sein und dürfen seine Unabhängigkeit nicht gefährden.
    (2) Das Amt endet mit Ablauf der Amtszeit, mit Rücktritt vom Amt oder mit Erreichen des gesetzlichen Renteneintrittsalters. Tarifvertragliche Regelungen bleiben unberührt. Der Rundfunkdatenschutzbeauftragte kann seines Amtes nur enthoben werden, wenn er eine schwere Verfehlung begangen hat oder die Voraussetzungen für die Wahrnehmung seiner Aufgaben nicht mehr erfüllt. Dies geschieht durch Beschluss des Fernsehrates auf Vorschlag des Verwaltungsrates. Der Rundfunkdatenschutzbeauftragte ist vor der Entscheidung zu hören.
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