§ 24 Zusammensetzung des Verwaltungsrates
(1) Der Verwaltungsrat besteht aus zwölf Mitgliedern, nämlich
a)
vier Vertretern der Länder, die von den Ministerpräsidenten gemeinsam berufen werden; die Ministerpräsidenten werden sich bemühen, die Berufungen einmütig vorzunehmen;
b)
acht weiteren Mitgliedern, die vom Fernsehrat mit einer Mehrheit von drei Fünfteln seiner gesetzlichen Mitglieder gewählt werden; wählbar sind auch die Mitglieder des Fernsehrates nicht wählbar sind die Mitglieder des Fernsehrates nach § 21 Absatz 1 Satz 1 Buchst. a) bis c);
(2) Bis zu drei Mitglieder des Personalrates nehmen an den Sitzungen des Verwaltungsrates teil und können zu Personalangelegenheiten gehört werden.
(3) Die Amtszeit der Mitglieder beträgt fünf Jahre. § 21 Absatz 6 Satz 2 bis 7 gilt entsprechend.
(4) § 21 Absatz 3 Satz 3 gilt entsprechend.
(5) Von den nach Absatz 1 berufenen und gewählten Mitgliedern sollen auf Frauen und Männer jeweils fünfzig vom Hundert entfallen.
§ 25 Verfahren des Verwaltungsrates
(1) Der Verwaltungsrat wählt in geheimer Wahl aus seiner Mitte den Vorsitzenden und dessen Stellvertreter mit der Mehrheit der Stimmen der gesetzlichen Mitglieder. Er gibt sich eine Geschäftsordnung, in der auch die Bildung von Ausschüssen vorgesehen werden kann. Der Anteil der Mitglieder nach § 24 Absatz 1 Buchst. a) darf in den Ausschüssen des Verwaltungsrates ein Drittel der Mitglieder nicht übersteigen. Entsprechendes gilt bei der Wahl der Vorsitzenden und Stellvertreter des Verwaltungsrates und seiner Ausschüsse.
(2) Der Verwaltungsrat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner gesetzlichen Mitglieder anwesend ist. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Beschlüsse gemäß §§ 23 Absatz 1 Satz 1, Absatz 4, 26 Absatz 3 und § 27 Absatz 2 bedürfen der Mehrheit von sieben Zwölfteln der Stimmen der gesetzlichen Mitglieder.
(3) Der Vorsitzende beruft den Verwaltungsrat ein. Auf Antrag von drei Mitgliedern muss er ihn einberufen.
(4) Die Mitglieder des Verwaltungsrates können an den Sitzungen des Fernsehrates teilnehmen. Sie haben das Recht, sich zu den Punkten der Tagesordnung zu äußern.
(5) Die Sitzungen des Verwaltungsrates und seiner Ausschüsse finden grundsätzlich nichtöffentlich statt.
(6) § 22 Absatz 6 gilt entsprechend. Im Falle einer Zustimmung des Verwaltungsrates zum Abschluss von Anstellungsverträgen mit außertariflichen Angestellten nach § 28 Nr. 6 enthält die Veröffentlichung der Zusammenfassung der wesentlichen Ergebnisse der Sitzungen des Verwaltungsrates auch die Darstellung der jährlichen Vergütungen sowie etwaiger vertraglich vereinbarter Zusatzleistungen unter Namensnennung. Entsprechendes gilt für Verträge mit freien Mitarbeitern, die der Zustimmung des Verwaltungsrates bedürfen.
§ 26 Wahl und Amtszeit des Intendanten
(1)
1
Der Intendant wird vom Fernsehrat auf die Dauer von fünf Jahren in geheimer Wahl gewählt.
2
Für die Wahl sind mindestens drei Fünftel der Stimmen der gesetzlichen Mitglieder erforderlich.
3
Wiederwahl ist zulässig.
(2) Aufgaben des Intendanten darf nur wahrnehmen, wer
a)
seinen ständigen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland hat,
b)
unbeschränkt geschäftsfähig ist,
c)
unbeschränkt strafrechtlich verfolgt werden kann,
d)
die Fähigkeit besitzt, öffentliche Ämter zu bekleiden und die Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen sowie
e)
Grundrechte nicht verwirkt hat.
(3)
1
Der Verwaltungsrat kann den Intendanten mit Zustimmung des Fernsehrates entlassen; der Beschluss des Fernsehrats bedarf der Mehrheit von drei Fünfteln der Stimmen der gesetzlichen Mitglieder.
2
Der Intendant ist vor der Beschlussfassung zu hören.
3
Mit der Entlassung scheidet der Intendant aus seiner Stellung aus; die Bezüge sind ihm für die Dauer der Wahlzeit weiterzugewähren.