§ 2 Durchführung der Grundwahl
(1) Spätestens acht Wochen nach Beginn des Schuljahres fordert die zuständige Behörde im Benehmen mit der Elternkammer die Kreiselternräte auf, die Wahl durchzuführen, und nennt einen Termin, bis zu dem die Wahl durchgeführt worden sein muss. Sie richtet zugleich ein Schreiben an die schulischen Elternvertreterinnen und Elternvertreter, in dem sie über die Aufgaben der Elternkammer informiert und die Eltern sowie die Elternvertreterinnen und Elternvertreter auffordert, von ihren Teilhaberechten Gebrauch zu machen.
(2) Die Aufforderung, Wahlvorschläge einzureichen, und die Einladung zu den mit der Wahl verbundenen Sitzungen des Kreiselternrates ergehen vom Kreiselternrat schriftlich auf dem Dienstweg über die Schulleitungen an die Elternräte der Schulen des Schulkreises. Elternräte und Schulleitung informieren die Elternschaft der Schule in schulüblicher Weise, einer schriftlichen Information an alle Eltern bedarf es nicht. Der Kreiselternrat führt eine Akte, in der alle mit der Wahl verbundenen Schriftstücke (Wahlvorschläge, Protokolle) zu sammeln sind. Diese Akte wird bis zum Ende der Wahlperiode der Elternkammer in einer von der zuständigen Behörde bestimmten Schule des Schulkreises verwahrt. Sodann werden die Daten gelöscht und die Akte vernichtet.
(3) Gewählt werden sollen zwei Mitglieder der Elternkammer und drei Ersatzmitglieder. Die Wahl wird geheim mit Stimmzetteln durchgeführt. Jede oder jeder Stimmberechtigte hat fünf Stimmen, kandidieren weniger als fünf Personen, eine entsprechend geringere Anzahl. Für jede Kandidatin oder jeden Kandidaten kann jeweils höchstens eine Stimme abgegeben werden. Die Wahl wird in der Form durchgeführt, dass die beiden Kandidatinnen oder Kandidaten, welche die höchsten Stimmenzahlen erreichen, als Mitglieder der Elternkammer, die weiteren Kandidatinnen oder Kandidaten in der Rangfolge der erreichten Stimmenzahlen als Ersatzvertreterinnen oder Ersatzvertreter gewählt sind. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
(4) Scheidet ein Mitglied aus der Elternkammer aus und verfügt der Kreiselternrat, aus dem das Mitglied entsandt wurde, über kein Ersatzmitglied mehr, findet eine Ersatzwahl statt, für die die Verfahrensvorschriften der Grundwahl mit der Maßgabe Anwendung finden, dass so viele Kandidatinnen oder Kandidaten zu wählen sind, wie freie Plätze zu vergeben sind.
§ 3 Durchführung der Ergänzungswahl
(1) Die Ergänzungswahl findet in den Kreiselternräten statt, die zum Zeitpunkt der Ergänzungswahl mit weniger als zwei Mitgliedern in der Elternkammer repräsentiert sind. Sind alle Kreiselternräte mit der gleichen Anzahl von Mitgliedern in der Elternkammer repräsentiert, findet die Wahl in allen Kreiselternräten statt.
(2) Zunächst prüfen die Kreiselternräte, in denen die Ergänzungswahl stattfindet, ob sie über Ersatzmitglieder verfügen, die der entsprechenden Schulform zugehörig sind und die bereit sind, das Mandat anzunehmen. Sie melden diese Personen unter Angabe der Stimmenzahl, die auf sie bei der Grundwahl entfiel, an die Elternkammer. Gibt es solche Personen nicht, findet eine Nachwahl mit der Maßgabe statt, dass nur Eltern zur Wahl vorgeschlagen werden können, deren Mandat sich auf die entsprechende Schulform bezieht. Im Übrigen gelten Satz 2, § 1 Absatz 4 und § 2 Absätze 2 bis 4 dieser Verordnung entsprechend.
(3) In die Elternkammer sind die Kandidatinnen und Kandidaten gewählt, auf die in ihren Kreiselternräten die höchste Stimmenanzahl entfiel.
§ 4 Wahlanfechtung
Einwendungen gegen die Gültigkeit einer Wahl zur Elternkammer können nur innerhalb von acht Wochen nach der entsprechenden Feststellung des Wahlergebnisses gemäß § 1 Absatz 4 durch die Elternkammer an die zuständige Behörde gerichtet werden.