§ 3 Ergänzende Bestimmungen zu den Stundentafeln
(1)
1
Der Unterricht in den Aufgabengebieten gemäß § 5 Absatz 3 Hamburgisches Schulgesetz in der jeweils geltenden Fassung wird in die Unterrichtsstunden integriert, die auf die beteiligten Fächer und auf die Unterrichtszeiten für die »Freie Gestaltung« entfallen.
2
Der Umfang des Unterrichts in den Aufgabengebieten soll insgesamt ein Zehntel der Unterrichtsstunden in der Primarstufe umfassen.
(2) Die für die »Freie Gestaltung« zur Verfügung stehende Unterrichtszeit soll vorrangig für musische Erziehung, Psychomotorik und Wahrnehmungsförderung genutzt werden.
(3) Das »Darstellende Spiel« ist im Rahmen der dafür geeigneten Fächer, insbesondere im Wahlpflichtbereich und in den Unterrichtszeiten für die »Freie Gestaltung«, angemessen zu berücksichtigen.
(4) In der Schule für Gehörlose wird in den Klassen 3 und 4 das Fach Deutsche Gebärdensprache an Stelle des Fachs Englisch unterrichtet.
(5) Die Teilnahme der Schülerinnen und Schüler an den pädagogischen Angeboten der offenen Eingangs- und Schlussphase ist freiwillig.
(6) Pflichtmäßige Schulveranstaltungen wie insbesondere Klassenfahrten ersetzen die Erteilung des Unterrichts nach der Stundentafel.
§ 4 Unterricht in der Herkunftssprache
(1)
1
Die Schule bietet den Schülerinnen und Schülern, deren Herkunftssprache nicht Deutsch ist, im Rahmen der personellen, räumlichen und sächlichen Möglichkeiten Unterricht in der Herkunftssprache an.
2
Ein Anspruch der Schülerin oder des Schülers auf das Angebot einer bestimmten Sprache besteht nicht.
(2) Der Unterricht in der Herkunftssprache umfasst in den Klassen 1 bis 4 jeweils mindestens drei und höchstens fünf Unterrichtsstunden.
(3)
1
Der Unterricht in der Herkunftssprache findet in den dafür geeigneten Fächern und in den Unterrichtszeiten für die »Freie Gestaltung« statt.
2
In den Fächern Deutsch, Mathematik und Sachunterricht kann Unterricht in der Herkunftssprache erteilt werden, wenn sich die Lernziele und Inhalte auf das jeweilige Fach beziehen.
3
In den Klassen 1 und 2 kann Unterricht in der Herkunftssprache auch in der Unterrichtszeit erfolgen, die für die offene Eingangs- und Schlussphase zur Verfügung steht.
4
Der Unterricht in der Herkunftssprache kann jahrgangsübergreifend erteilt werden.
(4) Die Schule erstellt eine Konzeption für die Organisation und Ausgestaltung des Unterrichts in der Herkunftssprache, die von der Schulkonferenz zu beschließen ist.
§ 5 Unterrichtsorganisation
1
Der Unterricht in den Fächern kann durch fachübergreifende und fächerverbindende Unterrichtsformen ergänzt werden.
2
Er kann für bestimmte Zeiträume ganz oder teilweise zeitlich zusammenhängend in Form des Epochenunterrichts organisiert werden.
3
Dabei bleibt die Gesamtzahl der in der Klasse zu erteilenden Unterrichtsstunden in den einzelnen Fächern und Aufgabengebieten unverändert.
§ 6 Schulanfang
1
In den ersten Schulwochen der Klasse 1, längstens bis zu den Herbstferien, kann auf Wunsch der Eltern der Umfang des Pflichtunterrichts auf bis zu täglich drei Unterrichtsstunden gemindert und der Umfang der offenen Eingangs- und Schlussphasen entsprechend erhöht werden.
2
Die Eltern beschließen mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der am Klassenelternabend anwesenden, mindestens jedoch mit der Mehrheit der stimmberechtigten Eltern über die Minderung des Pflichtunterrichts.