§ 1 Errichtung, Aufgabe
(1) Es wird eine Körperschaft des öffentlichen Rechts mit dem Namen »Versorgungswerk der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte in der Freien und Hansestadt Hamburg« mit Sitz in Hamburg errichtet.
(2) Das Versorgungswerk leistet seinen Mitgliedern und sonstigen Leistungsberechtigten Alters-, Berufsunfähigkeits- und Hinterbliebenenversorgung sowie sonstige Leistungen nach Maßgabe dieses Gesetzes und der Satzung.
(3) Das Versorgungswerk erbringt seine Leistungen ausschließlich aus eigenen Mitteln.
(4)
1
Die Mittel des Versorgungswerks dürfen nur für satzungsgemäße Leistungen, notwendige Verwaltungskosten und sonstige zur Erfüllung der Aufgaben des Versorgungswerks erforderliche Aufwendungen sowie zur Bildung erforderlicher Rücklagen und Rückstellungen verwendet werden.
2
Das Vermögen des Versorgungswerks ist, soweit es nicht zur Deckung der laufenden Ausgaben bereitzuhalten ist, gemäß den Anlagegrundsätzen des § 124 Absatz 1 und § 215 des Versicherungsaufsichtsgesetzes vom 1. April 2015 (BGBl. I S. 434), zuletzt geändert am 17. August 2017 (BGBl. I S. 3214, 3219), in der jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit der Anlageverordnung vom 18. April 2016 (BGBl. I S. 769), geändert am 23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1693, 1817), in der jeweils geltenden Fassung anzulegen.
§ 2 Satzung des Versorgungswerks
(1)
1
Die zur Durchführung der Aufgaben des Versorgungswerks erforderlichen ergänzenden Regelungen werden durch Satzung des Versorgungswerks getroffen.
2
Die Satzung regelt insbesondere
1.
Art und Umfang der Versorgungsleistungen,
2.
die Festsetzung und Zahlungsweise der Beiträge und Leistungen,
3.
die Begründung und Beendigung der Mitgliedschaft,
4.
die Befreiung von der Mitgliedschaft oder von der Beitragspflicht,
5.
die Nachversicherung gemäß §§ 181 und 186 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) vom 18. Dezember 1989 (Bundesgesetzblatt 1989 I Seite 2261, 1990 I Seite 1337), zuletzt geändert am 20. Dezember 1999 (Bundesgesetzblatt 2000 I Seiten 2, 3), in der jeweils geltenden Fassung,
6.
die Erstattung von Beiträgen,
7.
die Mitwirkungspflichten der Mitglieder und
8.
die Bestimmung der zu erhebenden und zu übermittelnden Daten.
Soweit Leistungen vom Bestehen oder früheren Bestehen einer Ehe abhängig gemacht werden, sind sie auch bei Bestehen einer Lebenspartnerschaft oder dem früheren Bestehen einer Lebenspartnerschaft zu gewähren.
(2)
1
Satzungsbeschlüsse bedürfen der Genehmigung durch die zuständige Behörde.
2
Sie werden im Amtlichen Anzeiger bekannt gemacht.
§ 3 Mitgliedschaft
(1) Die Mitglieder der Hanseatischen Rechtsanwaltskammer sind Pflichtmitglieder des Versorgungswerks.
(1a) Pflichtmitglied wird nicht, wer
1.
am 28. November 2000 Mitglied der Hanseatischen Rechtsanwaltskammer ist und zu diesem Zeitpunkt das 45. Lebensjahr vollendet hat,
2.
bis zum 12. Oktober 2018 Mitglied der Hanseatischen Rechtsanwaltskammer wird und im Zeitpunkt des Erwerbs der Mitgliedschaft das 45. Lebensjahr vollendet hat, oder
3.
Mitglied der Hanseatischen Rechtsanwaltskammer wird und zu diesem Zeitpunkt die in der Satzung geregelte Altersgrenze für den Bezug der Altersrente erreicht hat.
Abweichend von Satz 1 Nummer 2 werden Personen, die infolge des § 231 Absatz 4d SGB VI von der Versicherungspflicht befreit werden, Pflichtmitglied. Die Pflichtmitgliedschaft beginnt mit dem Tag, an dem die Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 231 Absatz 4d SGB VI wirksam wird. Das Nähere regelt die Satzung.
(2) Kammermitglieder, die bei Inkrafttreten der Satzung das 55. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, können auf Antrag die freiwillige Mitgliedschaft erwerben. Das Nähere bestimmt die Satzung.
(3)
1