§ 5 Genehmigungen
(1) Handlungen oder Maßnahmen im Landschaftsschutzgebiet, die geeignet sein können, den Charakter des Gebiets zu verändern oder dem Schutzzweck zuwiderzulaufen, bedürfen, soweit sie nicht nach § 4 Absatz 1 verboten sind und soweit nicht weitergehende Bestimmungen vorliegen, der vorherigen Genehmigung durch die zuständige Behörde. Dies gilt insbesondere
1
im Vorland von Overwerder und Overhaken für die Errichtung oder äußerliche Veränderung von baulichen Anlagen aller Art, Frei- und Rohrleitungen, Einfriedungen sowie von Wegen, Treppen, Brücken, Stegen oder Brunnen, auch wenn die Maßnahme keiner baurechtlichen Genehmigung oder Zustimmung bedarf oder nur vorübergehender Art ist,
2.
für das Aufstellen nicht ortsfester Verkaufseinrichtungen jeglicher Art,
3.
für das Anbringen von Bild- und Schrifttafeln, soweit sie nicht als behördliche Hinweise, Hausnummernschilder oder Schifffahrtszeichen dienen,
4.
für die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln, soweit Kreuzkraut-Arten der Gattung Senecio oder andere die Grünlandbewirtschaftung oder Grünflächenpflege gefährdende Arten vorkommen und eine manuelle oder mechanische Entfernung nicht zumutbar oder nicht praktikabel ist und insofern eine Horst- oder Einzelpflanzenbehandlung angezeigt ist,
5.
für die Ausübung der Jagd im Vorland von Overwerder und Overhaken, soweit durch Schalenwild eine gesteigerte Gefährdung des Straßenverkehrs oder eine betriebliche Härte bezüglich der landwirtschaftlichen Nutzung außerhalb des Schutzgebietes vorliegt und soweit hierdurch keine Veränderungen oder Störungen ausgelöst werden, die den Schutzzweck und die Erhaltungsziele nach § 2 erheblich beeinträchtigen könnten.
(2) Die Genehmigung wird erteilt, wenn die Auswirkungen der beantragten Maßnahme oder Handlung den Charakter des Landschaftsschutzgebietes nicht verändern und dem Schutzzweck und den Erhaltungszielen nach § 2 nicht zuwiderlaufen.
(3) Die Genehmigungspflicht nach Absatz 1 gilt nicht für Satz 2
1.
Nummer 1, soweit ausschließlich Einfriedungen vorgenommen werden, für die ordnungsgemäße landwirtschaftliche Bodennutzung auf Teilen des Flurstückes 7 der Gemarkung Overhaken, soweit hierdurch keine Veränderungen oder Störungen ausgelöst werden, die den Schutzzweck und die Erhaltungsziele nach § 2 erheblich beeinträchtigen könnten,
2.
Nummer 1 für das Betreten, den Betrieb, die Unterhaltung und die Deichverteidigung der öffentlichen Hochwasserschutzanlagen,
3.
Nummer 1 für das Betreten, den Betrieb und die Unterhaltung der Betriebsanlagen der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes,
4.
Nummern 1 und 3 für den Betrieb und die Unterhaltung von Ver- und Entsorgungsleitungen,
5.
Nummern 1 und 4 für Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege durch die oder im Einvernehmen mit der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde,
6.
Nummer 5 für die ordnungsgemäße Ausübung des Tierschutzes nach § 22a Absatz 1 des Bundesjagdgesetzes zur Nachsuche und zum Jagdschutz durch die Jagdausübungsberechtigten.
§ 6 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig nach § 29 Absatz 1 Nummer 1 des Hamburgischen Gesetzes zur Ausführung des Bundesnaturschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig den Verboten des § 4 Absatz 1 zuwiderhandelt.
§ 7 Schlussbestimmung
Folgende Verordnungen treten, soweit Flächen durch diese Verordnung unter Schutz gestellt werden, in ihrer geltenden Fassung außer Kraft:
1.
die Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet Wilhelmsburger Elbinsel vom 28. Januar 2014 (HmbGVBl. S. 39), geändert am 29. September 2015 (HmbGVBl. S. 250, 255),
2.
die Verordnung zum Schutz von Landschaftsteilen in der Gemarkung Neuland vom 22. Oktober 1957 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts I 791-q), zuletzt geändert am 1. August 2017 (HmbGVBl. S. 233),
3.