Vorherige Seite
    HmbFAnG
    1 - 220 - 21
    Nächste Seite
    DE - Landesrecht Hamburg

    Abschnitt 6 Ermächtigungen und Datenschutz

    § 21 Ermächtigungen

    Der Senat wird ermächtigt, zur Durchführung dieses Gesetzes, insbesondere zum Schutz der Fische, der Fischbestände, ihrer Lebensgrundlagen und zur nachhaltigen Sicherung der Fischerei und der Aquakultur oder zur Durchführung von Rechtsakten des Rates und der Kommission der Europäischen Union, die die Ausübung der Fischerei im Hinblick auf den Schutz und die Nutzung der Fischbestände und die Erhaltung der biologischen Vielfalt in den Gewässern oder die Überwachung der Ausübung der Fischerei betreffen, durch Rechtsverordnung zu bestimmen:
    1.
    die Fischereiabgabe, insbesondere ihre Höhe, das Verfahren zu ihrer Erhebung und über den Nachweis ihrer Entrichtung,
    2.
    die Durchführung der Angelprüfung,
    3.
    die Art und Beschaffenheit der Fischereigeräte sowie ihre Verwendung,
    4.
    die Entnahmefenster der Fische, die gefangen werden dürfen,
    5.
    die dauernde oder zeitweilige Beschränkung des Fischfangs bestimmter Fischarten (Artenschutz und Artenschonzeit),
    6.
    die dauernde oder zeitweilige Beschränkung des Fischfangs in bestimmten Gewässern, die insbesondere als Schon-, Laich- oder Aufwuchsgebiete oder als Winterlager von Bedeutung sind,
    7.
    Verbote und Beschränkungen des Aussetzens bestimmter heimischer Fischarten,
    8.
    die Kennzeichnung und Registrierung der Fischereifahrzeuge und der in Gewässern ausliegenden Fanggeräte und Fischbehälter,
    9.
    das Führen statistischer Aufzeichnungen über die erzielten Fänge, die Erzeugungsmengen und die vorgenommenen Besatzmaßnahmen einschließlich deren Anzeige an die zuständige Behörde,
    10.
    die der Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1100/2007 des Rates vom 18. September 2007 mit Maßnahmen zur Wiederauffüllung des Bestands des Europäischen Aals (ABl. EU Nr. L 248 S. 17) und der Umsetzung von für das Aaleinzugsgebiete Elbe in den Aalbewirtschaftungsplänen vorgesehenen Maßnahmen,
    11.
    die Tagesfanghöchstgrenze für bestimmte Fische,
    12.
    Einschränkungen der Bootsangelei in den Freien Gewässern zum Schutz der Fischbestände,
    13.
    die Anlage von Aquakulturen einschließlich der Registrierung aller beantragten Einführungen und Umsiedlungen invasiver Arten,
    14.
    die Zulassungsvoraussetzungen von Angel-Guides zur Ausübung von geführten oder begleiteten Angeltouren.

    § 22 Auskunftspflicht der Inhaberin oder des Inhabers von Fischereirechten und der Berufsfischerinnen und Berufsfischer

    Inhaberinnen und Inhaber von Fischereirechten sowie Berufsfischerinnen und Berufsfischer haben der zuständigen Behörde auf Verlangen Auskunft über Zeitpunkt sowie Art und Menge der gefangenen Fische zu erteilen. Inhaberinnen und Inhaber von Fischereirechten haben der zuständigen Behörde auf Verlangen Katasterdaten mitzuteilen, auf die sich das Fischereirecht bezieht. Berufsfischerinnen und Berufsfischer haben der zuständigen Behörde die hafenverkehrsrechtlichen „Erlaubnisse zum Fischen vom Boot aus“ (einschließlich Genehmigungszeitpunkt und Genehmigungszeitraum) gemäß § 39 der Hafenverkehrsordnung vom 12. Juli 1979 (HmbGVBl. S. 227), zuletzt geändert am 21. Juli 2015 (HmbGVBl. S. 191), in der jeweils geltenden Fassung auf Verlangen vorzulegen.

    Abschnitt 7 Ordnungswidrigkeiten

    § 23 Ordnungswidrigkeiten

    (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
    1.
    nach § 5 Absatz 1 eine andere Nutzungsart des Gewässers nicht angemessen berücksichtigt, an Anlagen und Ufern die anderweitige Nutzung unzumutbar beeinträchtigt, die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs, insbesondere an, in und auf Brücken nicht gewährleistet oder entgegen eines Verbotes auf Brücken fischt,
    2.
    die nach § 7 Absatz 2 vorgeschriebene Anzeige des Abschlusses oder der Änderung eines Fischereipachtvertrages unterlässt,
    3.
    Markierungen
    Leseansicht
    Verwendung von Cookies.

    Durch die Nutzung dieser Website akzeptieren Sie automatisch, dass wir Cookies verwenden. Cookie-Richtlinie

    Akzeptieren