Auf Grund von § 61 Absatz 1 des Hamburgischen Wassergesetzes (HWaG) vom 20. Juni 1960 (HmbGVBl. S. 335), zuletzt geändert am 17. Dezember 2002 (HmbGVBl. S. 347, 351), wird verordnet:
§ 1
1)
Geltungsbereich
(1) Diese Verordnung gilt für öffentliche Hochwasserschutzanlagen (§ 4 a HWaG) einschließlich ihrer außerhalb des Deichgrundes liegenden Teile.
(2) Die Linien der öffentlichen Hochwasserschutzanlagen (die Hauptdeiche, der Vordeich Finkenwerder, der Ringdeich Neuwerk und die hinter Sperrwerken und an tidefreien Gewässern liegenden Hochwasserschutzanlagen) sind in dem anliegenden Lageplan dargestellt.
Fußnoten
1)
Der in Absatz 2 genannte Lageplan wurde verkleinert wiedergegeben.
§ 2 Begriffsbestimmungen
(1) ¹Hochwasserschutzanlagen im Sinne dieser Verordnung sind Deiche und andere Anlagen gemäß § 3 a HWaG. ²Andere Anlagen sind Hochwasserschutzwände und sonstige Anlagen, wie insbesondere Sperrwerke und Sperrtore sowie ganz oder teilweise Schleusen, Schöpfwerke, Deichsiele, Brücken, Gebäude und Straßen- oder Bahndämme.
(2) ¹Deichgrund ist die Grundfläche, die für eine öffentliche Hochwasserschutzanlage benötigt wird. ²Auf ihm befinden sich der Körper der Anlage einschließlich der Außen- und Binnenberme, die Schutzstreifen, die Deichverteidigungsstraße, Deichentwässerungsgräben sowie Außen- und Binnendeichwege, soweit nicht in einem festgestellten Plan oder in einer Plangenehmigung (§ 55 HWaG) etwas anderes bestimmt ist.
(3) Vorland ist die zwischen dem wasserseitigen Böschungsfuß des Deiches oder dem Fußpunkt der Hochwasserschutzwand oder sonstigen Hochwasserschutzanlage und der Gewässerlinie (§ 3 HWaG) liegende Fläche.
§ 3 Grundsatz
Hochwasserschutzanlagen sind in ihren vorgeschriebenen Abmessungen so zu errichten, zu unterhalten und zu betreiben, dass sie ihren Zweck, Sturmfluten und Hochwasser abzuwehren, jederzeit erfüllen können.
§ 4 Abmessungen
(1) ¹Die Sollhöhe der Hochwasserschutzanlagen ergibt sich aus dem für einen vorgegebenen Zeitraum zu erwartenden höchsten Wasserstand ohne Wind- und Seegangeinflüsse (Bemessungswasserstand) und einem Zuschlag für den örtlichen Windstau und Wellenauflauf (Freibord). ²Die Bemessungswasserstände werden durch die zuständige Wasserbehörde festgelegt und mindestens alle zehn Jahre überprüft. ³Der Freibord beträgt bei Deichen mindestens 0,5 m, bei Hochwasserschutzwänden und sonstigen Hochwasserschutzanlagen mindestens 0,3 m. ⁴Bei der Errichtung oder wesentlichen Umgestaltung ist eine zusätzliche Überhöhung in Höhe der vorausberechneten Setzung zu berücksichtigen.
(2) ¹Böschungsneigungen von Deichen dürfen auf der Wasser- und Landseite nicht steiler als 1:3 (Höhe:Basis) sein. ²Die Breite der Deichkrone soll mindestens 3 m betragen.
(3) ¹Deiche sind mit Klei abzudecken. ²Die Stärke der Abdeckung soll auf der Wasserseite mindestens 1,5 m, auf der Krone mindestens 2 m und auf der Landseite mindestens 1,3 m betragen.
(4) Die zuständige Behörde kann in besonders begründeten Fällen in einem Planfeststellungsbeschluss oder einer Plangenehmigung (§ 55 HWaG) von den Vorschriften der Absätze 1 bis 3 abweichen, wenn die Sicherheit der Hochwasserschutzanlage dadurch nicht beeinträchtigt wird.
(5) ¹Die Höhe und die sonstigen Abmessungen der hinter Sperrwerken und an tidefreien Gewässern liegenden Hochwasserschutzanlagen und des Ringdeiches Neuwerk sind nach den örtlichen Erfordernissen zu bestimmen. ²Die Absätze 1 bis 4 finden keine Anwendung.
(6) Zum Ausgleich von Setzungen sind vorübergehende Abweichungen von den nach den Absätzen 1 bis 3 vorgeschriebenen oder nach den Absätzen 4 und 5 festgelegten Abmessungen zulässig.