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    DE - Landesrecht Hamburg
    tragbare oder fahrbare elektrische Kleingeräte
    alle zwei Wochen durch Elektro-Fachkräfte und alle drei Monate durch Elektro-Aufsichtspersonen geprüft werden.
    (5) Zusätzlich zu den Prüfungen nach den Absätzen 1, 2 und 4 hat sich der Benutzer von nicht fest eingebauten elektrischen Betriebsmitteln mit eigener eingebauter oder tragbarer Stromquelle vor jedem Einsatz von deren ordnungsgemäßem Zustand zu überzeugen.

    § 14 Jahresrevision

    ¹Elektrische Anlagen und elektrische Betriebsmittel einschließlich der tragbaren oder fahrbaren elektrischen Kleingeräte müssen jährlich einmal durch elektrotechnische Sachverständige geprüft werden (Jahresrevision). ²Der Zeitraum zwischen zwei Prüfungen darf nicht mehr als fünfzehn Monate betragen. ³Der Bericht über das Prüfergebnis ist dem Bergamt unverzüglich vorzulegen.

    § 15 Instandsetzungen explosionsgeschützter elektrischer Betriebsmittel

    (1) Explosionsgeschützte elektrische Betriebsmittel dürfen nach Instandsetzungsarbeiten mit Ausnahme solcher Arbeiten, von denen der Explosionsschutz nicht beeinflusst wird, nur wiederverwendet werden, wenn sie darauf geprüft worden sind, dass sie hinsichtlich des Explosionsschutzes den Anforderungen der § 9 oder § 10 entsprechen.
    (2) Die in Absatz 1 genannte Prüfung darf nur
    1.
    vom Hersteller,
    2.
    von einer benannten Stelle im Sinne von Anhang III oder IX der Richtlinie 94/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. März 1994 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für Geräte und Schutzsystem zur bestimmungsgemäßen Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaft L 100 Seite 1)
    3.
    von einem elektrotechnischen Sachverständigen oder
    4.
    von einer technischen Überwachungsorganisation
    vorgenommen werden.
    (3) ¹Über das Ergebnis der in Absatz 1 genannten Prüfung muss eine Bescheinigung vorliegen. ²Dies ist nicht erforderlich, wenn das elektrische Betriebsmittel von dem in Absatz 2 genannten Sachverständigen oder den dort genannten Stellen mit einem Prüfzeichen versehen worden ist oder vom Hersteller einer Stückprüfung unterzogen und erneut entsprechend gekennzeichnet worden ist.
    (4) Die Bescheinigungen nach Absatz 3 sind bis zum Ablauf von sechs Monaten nach der Außerbetriebnahme der elektrischen Betriebsmittel aufzubewahren.

    § 16 Sonstige Aufzeichnungen

    ¹Für die elektrischen Anlagen und elektrischen Betriebsmittel müssen Kurzschlussberechnungen oder gleichwertige Nachweise sowie für Hoch- und Niederspannungsnetze Übersichtsschaltpläne vorhanden sein. ²Bei explosionsgeschützten elektrischen Betriebsmitteln mit Fertigungsnummer müssen Angaben über Hersteller, Bauartbezeichnung, Fertigungsnummer, Nenndaten und Instandsetzungsarbeiten vorhanden sein. ³Satz 2 findet keine Anwendung auf Betriebsmittel kleiner Bauart, an denen Instandsetzungsarbeiten üblicherweise nicht vorgenommen werden.

    § 17 Arbeiten an elektrischen Anlagen und elektrischen Betriebsmitteln

    (1) Arbeiten an elektrischen Anlagen und elektrischen Betriebsmitteln dürfen nur von Elektro-Fachkräften vorgenommen werden.
    (2) Abweichend von Absatz 1 dürfen auch Hilfskräfte hinzugezogen werden, wenn von einer Elektro-Aufsichtsperson eine Elektro-Fachkraft bestimmt ist, welche die vorschriftsmäßige Ausführung der Arbeiten sicherzustellen hat; die Hilfskräfte haben die Weisungen der Elektro-Fachkraft zu befolgen.
    (3) Abweichend von Absatz 1 dürfen auch andere Personen Arbeiten an elektrischen Anlagen und elektrischen Betriebsmitteln ausführen, soweit sie hierzu im Einzelnen nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik befugt sind.
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