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    DE - Landesrecht Hamburg

    Gesetz über die Bergbehörden derFreien und Hansestadt Hamburg (Bergbehördengesetz) Vom 1. Oktober 1957

    Gesetz über die Bergbehörden derFreien und Hansestadt Hamburg (Bergbehördengesetz) Vom 1. Oktober 1957
    Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
    Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. Januar 1982 (HmbGVBl. S. 2)

    Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

    TitelGültig ab
    Gesetz über die Bergbehörden derFreien und Hansestadt Hamburg (Bergbehördengesetz) vom 1. Oktober 195701.01.2004
    § 101.01.2004
    § 201.01.2004
    § 301.01.2004
    § 401.01.2004
    § 5 - Sonstige Hinweise01.01.2004
    § 6 - (Änderungsvorschrift)01.01.2004

    § 1

    (1) Dem am 23. März 1957 in Hamburg und am 12. Juni 1957
    in Hannover unterzeichneten Abkommen zwischen dem Land Niedersachsen und der Freien und Hansestadt Hamburg über die Bergbehörden für die Freie und Hansestadt Hamburg wird zugestimmt.
    (2) Das Abkommen wird nachstehend mit Gesetzeskraft veröffentlicht.
    (3) Das Inkrafttreten des Abkommens ist im Hamburgischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt zu geben.

    § 2

    (1) Bergbehörden sind das Bergamt und das Oberbergamt.
    (2) Die Fachaufsicht über die Bergbehörden führt der Senat oder die von ihm bestimmte Behörde.
    (3)
    (aufgehoben)

    § 3

    (1)
    (aufgehoben
    )
    (2) Für die Verkündung von Rechtsverordnungen des Oberbergamtes gilt das Hamburgische Gesetz über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 28. März 1955 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 130).

    § 4

    1
    Für das Rechtsmittelverfahren gelten die Vorschriften über die Verwaltungsgerichtsbarkeit, soweit nicht der ordentliche Rechtsweg gegeben ist.
    2
    Über den Widerspruch gegen Entscheidungen des Bergamtes entscheidet das Oberbergamt.

    § 5 Sonstige Hinweise

    Die Bergbehörden erheben Gebühren nach dem Gebührengesetz vom 9.
    Juni 1969 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 103).

    § 6

    (Änderungsvorschrift)
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