(3) Kosten für Erläuterungen nach Absatz 1 oder Absatz 2 sind von den zuständigen Trägern öffentlicher Gewalt oder juristischen Personen nach § 2 Absatz 1 Nummer 2 zu tragen.
(4) Der Senat kann durch Rechtsverordnung Bestimmungen über die Abgrenzung des anspruchsberechtigten Personenkreises der Menschen mit Behinderungen und über Art und Umfang der Leistungserbringung erlassen.
(5) Die Träger öffentlicher Gewalt und die juristischen Personen nach § 2 Absatz 1 Nummer 2 sollen Informationen vermehrt in Leichter Sprache bereitstellen. Der Senat wirkt darauf hin, dass sie Leichte Sprache stärker einsetzen und ihre Kompetenzen zum Umgang mit Leichter Sprache auf- und ausbauen.
§ 11 Barrierefreie Informationstechnik
(1) Websites und mobile Anwendungen im Internet und im Intranet sowie zur Verfügung gestellte grafische Programmoberflächen, die mit Mitteln der Informationstechnik dargestellt werden, sind von den Trägern öffentlicher Gewalt und den juristischen Personen nach § 2 Absatz 1 Nummer 2 im Rahmen der Richtlinie (EU) 2016/2102 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über den barrierefreien Zugang zu den Websites und mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen (ABl. EU Nr. L 327 S. 1) barrierefrei zu gestalten und mit einer Erklärung zur Barrierefreiheit zu versehen.
(2) Insbesondere bei Neuanschaffungen, Erweiterungen und Überarbeitungen ist die barrierefreie Gestaltung bereits bei der Planung, Entwicklung, Ausschreibung und Beschaffung zu berücksichtigen.
(3) Weitergehende Regelungen, die sich aus anderen Vorschriften ergeben, bleiben unberührt.
(4) Von der barrierefreien Gestaltung können die Träger öffentlicher Gewalt und die juristischen Personen nach § 2 Absatz 1 Nummer 2 im Einzelfall absehen, soweit sie durch eine barrierefreie Gestaltung unverhältnismäßig belastet werden würden.
(5) Es wird eine Überwachungsstelle für Barrierefreiheit von Informationstechnik eingerichtet. Ihre Aufgaben sind,
1.
regelmäßig zu überwachen, inwiefern Websites und mobile Anwendungen im Geltungsbereich dieses Gesetzes den Anforderungen an die Barrierefreiheit genügen und
2.
an die zuständige Überwachungsstelle des Bundes nach § 13 Absatz 3 des Behindertengleichstellungsgesetzes (BGG) vom 27. April 2002 (BGBl. I S. 1467, 1468), zuletzt geändert am 10. Juli 2018 (BGBl. I S. 1117, 1118), in der jeweils geltenden Fassung zu berichten.
(6) Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nach Maßgabe der technischen, finanziellen und verwaltungsorganisatorischen Möglichkeiten zu bestimmen, wie die in den Absätzen 1 bis 6 genannten Verpflichtungen umzusetzen sind. Insbesondere sind festzulegen, die
1.
technischen Standards, die die Träger öffentlicher Gewalt und die juristischen Personen nach § 2 Absatz 1 Nummer 2 bei der barrierefreien Gestaltung anzuwenden haben und der Zeitpunkt, ab dem diese Standards anzuwenden sind,
2.
konkreten Anforderungen an die Erklärung zur Barrierefreiheit,
3.
Einzelheiten des Überwachungsverfahrens.
Abschnitt 3 Rechtsbehelfe
§ 12 Vertretungsbefugnisse in gerichtlichen Verfahren
Werden Menschen mit Behinderungen in ihren Rechten nach diesem Gesetz verletzt, können an ihrer Stelle und mit ihrem Einverständnis die nach § 15 Absatz 3 BGG anerkannten Verbände sowie deren Hamburger Landesverbände, die nicht selbst am Verfahren beteiligt sind, Rechtsschutz beantragen. In diesen Fällen müssen alle Verfahrensvoraussetzungen wie bei einem Rechtsschutzersuchen durch den Menschen mit Behinderung selbst vorliegen.