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    DE - Landesrecht Hamburg

    Verordnung über die Zulassung der Beschäftigung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern an Sonn- und Feiertagen (Bedarfsgewerbeverordnung) Vom 9. August 2005

    Verordnung über die Zulassung der Beschäftigung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern an Sonn- und Feiertagen (Bedarfsgewerbeverordnung) Vom 9. August 2005
    Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

    Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

    TitelGültig ab
    Verordnung über die Zulassung der Beschäftigung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern an Sonn- und Feiertagen (Bedarfsgewerbeverordnung) vom 9. August 200501.09.2005
    Eingangsformel01.09.2005
    § 101.09.2005
    § 201.09.2005
    Auf Grund von § 13 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a und Absatz 2 des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG) vom
    6. Juni 1994 (BGBl. I S. 1170, 1171), zuletzt geändert am 24. Dezember
    2003 (BGBl. I S. 3002, 3005), wird verordnet:

    § 1

    (1) Soweit die Arbeiten nicht an Werktagen durchgeführt werden können, dürfen abweichend von § 9 ArbZG Arbeitnehmerinnen
    und Arbeitnehmer an Sonn- und Feiertagen beschäftigt werden:
    1.
    in Blumengeschäften, Kranzbindereien und Gärtnereien mit
    a)
    dem Zusammenstellen und Binden von Blumen und Pflanzen bis zu zwei Stunden außerhalb der zulässigen
    Ladenöffnungszeiten nach § 1 Absatz 1 Nummer 3 der Verordnung über den Verkauf bestimmter Waren an Sonn- und Feiertagen vom
    21. Dezember 1957 (BGBl. III 8050-20-2), geändert am 30. Juli 1996 (BGBl.
    I S. 1186, 1187), in der jeweils geltenden Fassung,
    b)
    Arbeiten zur Ausschmückung für Fest- und Feierlichkeiten,
    2.
    im Bestattungsgewerbe,
    3.
    in Garagen und Parkhäusern,
    4.
    in Brauereien, Betrieben zur Herstellung alkoholfreier Erfrischungsgetränke
    sowie Betrieben des Großhandels zur Versorgung der Kundschaft vom 1.
    April bis 31. Oktober,
    5.
    in Roh- und Speiseeisfabriken und Betrieben des Großhandels, die deren
    Erzeugnisse vertreiben, mit der Herstellung und zur Belieferung der Kundschaft
    vom 1. April bis 31. Oktober,
    6.
    bei Lotto- und Toto-Gesellschaften mit Erfassungs- und Auswertungsarbeiten für
    bis zu sechs Stunden,
    7.
    im telefonischen Lotsendienst, insbesondere zur Übermittlung von telefonischen
    Informationen im Tourismusbereich,
    8.
    in Videotheken während der nach Feiertagsrecht zulässigen Öffnungszeiten,
    9.
    im Immobilien- und Maklergewerbe mit der Begleitung und Beratung von Kunden bei
    der Besichtigung von Grundstücken, Häusern und Wohnungen für
    bis zu vier Stunden,
    10.
    bei Musterhaus-Besichtigungen mit gewerblichem Charakter für bis zu sechs
    Stunden,
    11.
    in Wettbüros und im Buchmachergewerbe,
    12.
    in Friseurbetrieben auf Personenbahnhöfen, Flug- und Fährhäfen,
    13.
    im Fotografenhandwerk zur Herstellung von Bild- oder Filmaufnahmen während
    privater Veranstaltungen und Feiern,
    14.
    mit der telefonischen Entgegennahme von Aufträgen, der telefonischen Auskunftserteilung
    und Beratung in Dienstleistungsunternehmen und im Versandhandel sowie
    15.
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