(3) In den Fächern Musik, Kunst, Arbeit-Wirtschaft-Technik sowie Informatik und Medienbildung können in der Prüfung praxisbezogene Anteile enthalten sein.
(4) In den Fächern Biologie, Chemie und Physik können Experimente Bestandteil der Prüfung sein.
Teil 3 Besondere Bestimmungen für Gymnasien und den entsprechenden Bildungsgang an Kooperativen und Integrierten Gesamtschulen
§ 24 Anmeldung und Zulassung zur Prüfung, Leistungsbewertung
(1) Schülerinnen und Schüler, die dem gymnasialen Bildungsgang oder der gymnasialen Oberstufe angehören und für die in der Jahrgangsstufe 10 oder im prüfungsbezogenen Halbjahr der Qualifikationsphase in höchstens zwei Unterrichtsfächern die Jahresnote „mangelhaft“ ermittelt wird, für die abweichend von § 14 Absatz 2 und 3 der Verordnung über die Versetzung, Kurseinstufung und den Wechsel des Bildungsganges an den allgemein bildenden Schulen ein Notenausgleich entsprechend § 9 Absatz 2 und 3 selbiger Verordnung erfolgen kann - unabhängig davon, ob die Schülerin oder der Schüler vor dem Erwerb der allgemeinen Hochschulreife den gymnasialen Bildungsgang verlässt - sind bei einem Notendurchschnitt von schlechter als 3,9, abweichend von § 2 Absatz 1, berechtigt, freiwillig an der Prüfung der Mittleren Reife teilzunehmen.
(2) Die zuständigen Klassenkonferenzen in der Zusammensetzung gemäß § 78 Absatz 5 des Schulgesetzes beschließen zum Abschluss des ersten Halbjahres der jeweiligen Jahrgangsstufe Empfehlungen über die Beratung von Schülerinnen und Schülern, die die Voraussetzungen gemäß § 19 Absatz 4 Satz 1 und 2 des Schulgesetzes nicht erfüllen und für die ein erfolgreicher Abschluss des gymnasialen Bildungsganges nicht erwartet werden kann sowie für diejenigen Schülerinnen und Schüler, die freiwillig an der Mittleren-Reife-Prüfung teilnehmen. Die betreffenden Schülerinnen und Schüler sowie die Erziehungsberechtigten oder Sorgeberechtigten werden über die Möglichkeit eines alternativen Bildungsweges beraten. Absatz 1 bleibt hiervon unberührt.
(3) Die Prüfungsteilnahme ist bis spätestens acht Wochen vor Beginn der Prüfungen unter Angabe des gewählten mündlichen Prüfungsfaches durch die Erziehungsberechtigten oder Sorgeberechtigten oder die volljährigen Schülerinnen und Schüler bei der Schulleitung schriftlich zu beantragen.
(4) Die Leistungen der Schülerinnen und Schüler während der Jahrgangsstufe 10 oder während des prüfungsbezogenen Halbjahres der Qualifikationsphase der gymnasialen Oberstufe und in der Prüfung werden durch die Noten gemäß § 62 Absatz 4 des Schulgesetzes bewertet. In den Jahrgangsstufen 11 und 12 durch Punkte bewertete Leistungen werden auf der Grundlage von § 62 Absatz 5 des Schulgesetzes als Noten ausgewiesen.
(5) Die Bestimmungen des § 23 gelten entsprechend.