§ 8 Laufbahnbefähigung
Anwärterinnen und Anwärter, die die Laufbahnprüfung bestanden haben, erhalten ein Abschlusszeugnis mit den Inhalten nach § 76 Absatz 2 der Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Dienst im Bundesnachrichtendienst und den gehobenen Dienst im Verfassungsschutz des Bundes. Mit der Befähigung für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst des Bundes besitzen sie auch die Befähigung für die Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt in der Fachrichtung Allgemeiner Dienst des Landes Mecklenburg-Vorpommern.
§ 9 Rechtsverhältnis nach Beendigung des Vorbereitungsdienstes
Nach bestandener Laufbahnprüfung für den gehobenen Dienst kann die Anwärterin als „Regierungsinspektorin“ oder der Anwärter als „Regierungsinspektor“ in das Beamtenverhältnis auf Probe berufen werden. Im Übrigen wird auf § 30 Absatz 4 des Landesbeamtengesetzes verwiesen.
§ 10 Oberste Dienstbehörde
Oberste Dienstbehörde ist das für Inneres zuständige Ministerium des Landes Mecklenburg-Vorpommern. Das für Inneres zuständige Ministerium des Landes Mecklenburg-Vorpommern ist Dienstvorgesetzter der Anwärterinnen und Anwärter. Für die Dauer des Vorbereitungsdienstes werden die reisekosten-, trennungsgeld- und umzugskostenrechtlichen Zuständigkeiten durch das Bundesamt für Verfassungsschutz wahrgenommen.
§ 11 Ausbildungsbehörde
(1) Ausbildungsbehörden sind:
1.
das für Inneres zuständige Ministerium des Landes Mecklenburg-Vorpommern und
2.
das Bundesamt für Verfassungsschutz.
Die oberste Dienstbehörde kann andere Behörden als Ausbildungsbehörden bestimmen.
(2) Daneben unterstehen die Anwärterinnen und Anwärter
1.
während der berufspraktischen Zeiten, die bei einer anderen Ausbildungsbehörde als der obersten Dienstbehörde wahrgenommen werden, der Leiterin oder dem Leiter der jeweiligen Ausbildungsbehörde,
2.
während der Fachstudien der Präsidentin oder dem Präsidenten der Hochschule.
§ 12 Nachteilsausgleich
(1) Menschen mit Behinderung oder ihnen gleichgestellte Menschen, die durch ihre Beeinträchtigung in der Umsetzung der nachzuweisenden Kenntnisse eingeschränkt sind, werden im Auswahlverfahren, bei Leistungstests und bei Prüfungen auf Antrag angemessene Nachteilsausgleiche gewährt.
(2) Über die Gewährung von Nachteilsausgleichen entscheidet
1.
im Auswahlverfahren die oberste Dienstbehörde,
2.
bei Leistungstests im Grundstudium und in der Zwischenprüfung das Prüfungsamt für das Grundstudium am Zentralen Lehrbereich der Hochschule und
3.
im Übrigen das Prüfungsamt am Zentrum für Nachrichtendienstliche Aus- und Fortbildung.
(3) Art und Umfang der Nachteilsausgleiche sind mit den Betroffenen rechtzeitig zu erörtern. Bei schwerbehinderten Menschen und bei gleichgestellten behinderten Menschen erfolgt zudem eine Erörterung mit der Schwerbehindertenvertretung, sofern die betroffene Person dem nicht widerspricht. Bei Bedarf kann ein ärztliches oder ein amtsärztliches Gutachten gefordert werden. Die Kosten für das Gutachten trägt die oberste Dienstbehörde.
§ 13 Erholungsurlaub
Erholungsurlaub wird in der Regel während der berufspraktischen Studienzeiten gewährt.