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    AmtsAlimentG MV
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    DE - Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern
    Für Klägerinnen und Kläger, Widerspruchsführerinnen und Widerspruchsführer sowie Antragstellerinnen und Antragsteller, die einen Anspruch auf Erhöhung der Dienstbezüge zur Wahrung einer amtsangemessenen Alimentation schriftlich geltend gemacht haben, ohne dass über ihren Anspruch schon abschließend entschieden worden ist, findet § 73 Absatz 1 des Landesbesoldungsgesetzes im Zeitraum vom 1. Januar 2017 bis zum 29. November 2019 entsprechend Anwendung. Die Nachzahlung erfolgt frühestens mit Wirkung ab dem 1. Januar des Jahres der erstmaligen Geltendmachung.

    § 2 Nachzahlung für Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger im Zeitraum vom 30. November 2019 bis zum 31. Mai 2021

    Soweit im Zeitraum vom 30. November 2019 bis zum 31. Mai 2021 Anspruch auf einen Unterschiedsbetrag nach § 50 Absatz 1 Satz 2 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes Mecklenburg-Vorpommern für dritte oder weitere Kinder bestand, wird für diesen Zeitraum neben dem Ruhegehalt der Zuschlag gewährt, der sich nach Anwendung des § 29a Absatz 1 des Landesbesoldungsgesetzes in seiner am 31. Mai 2021 geltenden Fassung für eine Besoldungsempfängerin oder einen Besoldungsempfänger in der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet, ergeben hat.

    § 3 Nachzahlung für Anwärterinnen und Anwärter im Zeitraum vom 30. November 2019 bis zum 31. Mai 2021

    Soweit im Zeitraum vom 30. November 2019 bis zum 31. Mai 2021 Anspruch auf einen Familienzuschlag nach § 59 Absatz 2 Satz 2 des Bundesbesoldungsüberleitungsfassungsgesetzes Mecklenburg-Vorpommern in seiner am 31. Mai 2021 geltenden Fassung für dritte oder weitere Kinder bestand, findet § 29a Absatz 1 des Landesbesoldungsgesetzes in seiner am 31. Mai 2021 geltenden Fassung entsprechend Anwendung.
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