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    DE - Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

    § 5 Wirkung der Raumentwicklungsprogramme

    (1) Die Raumentwicklungsprogramme enthalten die Erfordernisse der Raumordnung und Landesplanung, die räumlich und sachlich zur Verwirklichung der Grundsätze des § 2 erforderlich sind. Ziele der Raumordnung und Landesplanung sind zu beachten, Grundsätze und sonstige Erfordernisse sind zu berücksichtigen.
    (2) Alle Träger der öffentlichen Verwaltung haben darauf hinzuwirken, daß die juristischen Personen des Privatrechts, an denen sie beteiligt sind, zur Verwirklichung der Ziele der Raumentwicklungsprogramme beitragen.
    (3) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften ist unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach der Bekanntmachung des Raumentwicklungsprogramms der obersten Landesplanungsbehörde gegenüber schriftlich unter Darlegung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, geltend gemacht wird. In der Bekanntmachung des Raumentwicklungsprogramms ist auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften sowie auf die Rechtsfolgen hinzuweisen.
    (4) Für die Rechtswirksamkeit des Raumentwicklungsprogramms ist es unbeachtlich, wenn dessen Begründung unvollständig ist. Eine Unvollständigkeit des Umweltberichts ist erheblich, wenn abwägungserhebliche Angaben fehlen. Unerheblich ist, wenn Angaben in der zusammenfassenden Erklärung und zum Monitoring in nur unwesentlichen Punkten unvollständig sind.
    (5) Mängel im Abwägungsvorgang sind nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind. Solche Abwägungsmängel, eine erhebliche Unvollständigkeit des Umweltberichts sowie die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften, die nicht nach Absatz 3 unbeachtlich sind, führen nicht zur Nichtigkeit des Raumentwicklungsprogramms, wenn sie durch ein ergänzendes Verfahren behoben werden können. Bis zur Behebung der Mängel entfaltet das Raumentwicklungsprogramm insofern keine Bindungswirkungen; die ausgesetzten Teile können auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.
    (6) Will ein Planungsträger gemäß Absatz 1 oder eine juristische Person des Privatrechts gemäß Absatz 2 von Zielen eines Raumentwicklungsprogramms abweichen, so ist die oberste Landesplanungsbehörde unter Angabe der Gründe unverzüglich zu unterrichten. Diese kann im Einvernehmen mit den jeweils berührten Fachministerien Abweichungen zulassen, wenn diese aufgrund veränderter Tatsachen oder Erkenntnisse nach raumordnerischen Gesichtspunkten geboten sind und die Raumentwicklungsprogramme in ihren Grundzügen nicht berührt werden.

    § 6 Inhalt des Landesraumentwicklungsprogramms

    (1) Das Landesraumentwicklungsprogramm enthält die Ziele und Grundsätze der Raumordnung und Landesplanung, die das ganze Land einschließlich des Küstenmeeres betreffen oder die für die räumliche Beziehung der Landesteile untereinander wesentlich sind.
    (2) Im Landesraumentwicklungsprogramm ist die anzustrebende geordnete Entwicklung des Raumes, insbesondere im Hinblick auf den Schutz der natürlichen Grundlagen des Lebens, die Siedlungsstruktur, den Verkehr, die gewerbliche Wirtschaft, den Fremdenverkehr, die Land- und Forstwirtschaft, die Wasserwirtschaft und die Energiewirtschaft in den Grundzügen und in Abstimmung sich überschneidender Raumansprüche einzelner Fachplanungen darzustellen.
    (3) In dem Landesraumentwicklungsprogramm werden insbesondere die zentralen Orte für Ober- und Mittelbereiche festgelegt, die Kriterien für die Ausweisung der zentralen Orte der Nahbereichsstufe in den regionalen Raumentwicklungsprogrammen aufgestellt, Räume für großflächige schutzwürdige Raumfunktionen als Vorrang- oder Vorbehaltsgebiete und die überregionalen Achsen ausgewiesen sowie die abschließende Planung und Festlegung im Küstenmeer vorgenommen; § 4 Abs. 8 und 9 findet Anwendung.
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