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    FAZustVO M-V
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    DE - Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

    § 8 Informationstechnische Dienste

    (1) Beim Finanzamt Rostock ist eine zentrale Stelle für informationstechnische Dienste der Steuerverwaltung (IT-Stelle) eingerichtet.
    (2) Die mit den informationstechnischen Diensten der Finanzämter zusammenhängenden Steuerverwaltungstätigkeiten sind auf die IT-Stelle übertragen. Die IT-Stelle handelt insoweit für das örtlich zuständige Finanzamt. Dieses bleibt berechtigt, die Tätigkeiten auch selbst vorzunehmen. Der IT-Stelle obliegt insbesondere die Einführung und Betreuung der Verfahren zur elektronischen Datenverarbeitung im Bereich Steuern sowie die Mitwirkung bei der Entwicklung und Einführung neuer automatisierter Verfahren.
    (3) Die IT-Stelle erteilt der rechtsfähigen Anstalt des öffentlichen Rechts „Dataport“ die erforderlichen fachlichen Weisungen (Auftragsdatenverarbeitung) für die Durchführung der automatisierten steuerlichen Datenverarbeitung im Data Center Steuern.

    § 9 Körperschaftsteuerzerlegung

    Mit der Wahrnehmung der Rechte des Landes Mecklenburg-Vorpommern an der Zerlegung der Körperschaftsteuer wird das Finanzamt Rostock beauftragt.

    § 10 Aufsicht über die Lohnsteuerhilfevereine

    Für die den Oberfinanzdirektionen nach dem Zweiten Abschnitt des Ersten Teils des Steuerberatungsgesetzes zugewiesenen Aufgaben ist das Finanzamt Rostock zuständig.

    § 11 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

    (1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft.
    (2) Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten nach Absatz 1 tritt die Finanzamtszuständigkeitsverordnung vom 8. Mai 2012 (GVOBl. M-V S. 122), die zuletzt durch Verordnung vom 2. Dezember 2015 (GVOBl. M-V S. 626) geändert wurde, außer Kraft.
    Schwerin, den 25. April 2019
    Der Finanzminister Mathias Brodkorb

    Anlage

    (zu § 1 Absatz 2 FAZustVO M-V)
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