§ 8 Informationstechnische Dienste
(1) Beim Finanzamt Rostock ist eine zentrale Stelle für informationstechnische Dienste der Steuerverwaltung (IT-Stelle) eingerichtet.
(2) Die mit den informationstechnischen Diensten der Finanzämter zusammenhängenden Steuerverwaltungstätigkeiten sind auf die IT-Stelle übertragen. Die IT-Stelle handelt insoweit für das örtlich zuständige Finanzamt. Dieses bleibt berechtigt, die Tätigkeiten auch selbst vorzunehmen. Der IT-Stelle obliegt insbesondere die Einführung und Betreuung der Verfahren zur elektronischen Datenverarbeitung im Bereich Steuern sowie die Mitwirkung bei der Entwicklung und Einführung neuer automatisierter Verfahren.
(3) Die IT-Stelle erteilt der rechtsfähigen Anstalt des öffentlichen Rechts „Dataport“ die erforderlichen fachlichen Weisungen (Auftragsdatenverarbeitung) für die Durchführung der automatisierten steuerlichen Datenverarbeitung im Data Center Steuern.
§ 9 Körperschaftsteuerzerlegung
Mit der Wahrnehmung der Rechte des Landes Mecklenburg-Vorpommern an der Zerlegung der Körperschaftsteuer wird das Finanzamt Rostock beauftragt.
§ 10 Aufsicht über die Lohnsteuerhilfevereine
Für die den Oberfinanzdirektionen nach dem Zweiten Abschnitt des Ersten Teils des Steuerberatungsgesetzes zugewiesenen Aufgaben ist das Finanzamt Rostock zuständig.
§ 11 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft.
(2) Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten nach Absatz 1 tritt die Finanzamtszuständigkeitsverordnung vom 8. Mai 2012 (GVOBl. M-V S. 122), die zuletzt durch Verordnung vom 2. Dezember 2015 (GVOBl. M-V S. 626) geändert wurde, außer Kraft.
Schwerin, den 25. April 2019
Der Finanzminister Mathias Brodkorb
Anlage
(zu § 1 Absatz 2 FAZustVO M-V)