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    DE - Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

    § 11 Weiterführungsgenehmigung bei Erwerb des Unternehmens

    (1) Wer eine Seilbahn erwirbt, bedarf zur Weiterführung des Baus oder des Betriebs der Anlage der Genehmigung der zuständigen Behörde (Weiterführungsgenehmigung). Das Gleiche gilt für denjenigen, dem die wirtschaftliche Nutzung der Anlage überlassen wird.
    (2) Die Weiterführungsgenehmigung wird erteilt, wenn die Voraussetzungen für die Ersterteilung gegeben sind und Rücknahme- und Widerrufsgründe für die Betriebsgenehmigung nicht bestehen.

    § 12 Tod des Unternehmers

    (1) Nach dem Tod des Unternehmers kann der Erbe oder ein Amtswalter bei einer Testamentsvollstreckung, einer Nachlasspflegschaft, einer -verwaltung oder eines -insolvenzverfahrens den Bau oder Betrieb einer Seilbahn vorläufig weiterführen oder diese Befugnis auf einen Dritten übertragen. Diese Befugnis erlischt, wenn der Erbe binnen drei Monaten nach Ablauf der für die Ausschlagung der Erbschaft vorgesehenen Frist eine Weiterführungsgenehmigung nach § 11 nicht beantragt. Für den Amtswalter gilt diese Frist ab dem Zeitpunkt der Annahme des Amtes .
    (2) Im Fall der Anordnung einer Zwangsverwaltung oder der Eröffnung des Insolvenzverfahrens findet Absatz 1 Satz 1 zugunsten des Zwangs- oder des Insolvenzverwalters für die Dauer seines Amtes, längstens jedoch für drei Jahre, entsprechende Anwendung.
    (3) Wird dem Antrag nach Absatz 1 stattgegeben, so ist als Zeitpunkt des Ablaufs der Genehmigung der Tag maßgeblich, an dem die Genehmigung des Rechtsvorgängers abgelaufen wäre.

    § 13 Änderungsanzeige

    (1) Der Unternehmer einer Seilbahn hat Änderungen der Anlage oder der Betriebsführung, die nicht nach § 5 Abs. 1 Satz 2 genehmigungspflichtig sind, der zuständigen Behörde vorher anzuzeigen. Ausgenommen davon sind insbesondere der Austausch von Teilen oder Baugruppen gleicher Bauart.
    (2) Mit der Änderung darf erst begonnen werden, wenn die Behörde zugestimmt oder innerhalb von sechs Wochen nach Eingang der Anzeige eine Entscheidung hierüber nicht getroffen hat.
    (3) Die Behörde kann sich die Zustimmung zur Betriebsaufnahme nach § 7 vorbehalten.

    § 14 Widerruf der Genehmigung

    (1) Die genehmigende Behörde hat die Genehmigung ganz oder teilweise zu widerrufen, insbesondere wenn
    1.
    das Unternehmen die für den Bau und Betrieb geltenden gesetzlichen Vorschriften oder aufgrund dieser Vorschriften erlassenen Anordnungen nicht befolgt oder deren Nichtbefolgung duldet und innerhalb einer ihm gesetzten Frist Abhilfe nicht schafft,
    2.
    die Leistungsfähigkeit nicht mehr gewährleistet ist, weil insbesondere über das Vermögen des Unternehmens das Insolvenzverfahren eröffnet oder die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt wird oder das Unternehmen im Zwangsvollstreckungsverfahren eine eidesstattliche Versicherung abgegeben hat.
    (2) Die genehmigende Behörde kann die Genehmigung ganz oder teilweise widerrufen, insbesondere wenn
    1.
    das Unternehmen nicht innerhalb von zwei Jahren nach der Genehmigung nach § 5 die Planfeststellung nach § 15 beantragt,
    2.
    eine Planfeststellung oder Plangenehmigung nicht erteilt wird oder außer Kraft tritt,
    3.
    das Unternehmen den Betrieb der Seilbahn mindestens zwei Jahre nicht aufnimmt oder die Seilbahn mindestens zwei Jahre nicht betreibt oder den Bau oder Betrieb dauernd einstellt.
    Sie kann auch aus weiteren Gründen die Genehmigung widerrufen, soweit dieser Vorbehalt im Verwaltungsakt enthalten ist.
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