§ 22 Dokumentation
(1) Die Sicherheitsanalyse, der Sicherheitsbericht und die technischen Unterlagen, die alle Dokumente über Merkmale der Anlage sowie gegebenenfalls sämtliche Schriftstücke enthalten müssen, mit denen die Konformität der Sicherheitsbauteile und Teilsysteme nach Anhang I der Richtlinie 2000/9/EG nachgewiesen werden, müssen dem Bauherrn vorliegen. Ferner müssen alle Unterlagen vorliegen, in denen die notwendigen Betriebsbedingungen und Betriebsbeschränkungen festgelegt und die vollständigen Angaben im Hinblick auf die Instandhaltung, Überwachung, Einstellung und Wartung enthalten sind.
(2) Die in Absatz 1 genannten Unterlagen sind vom Bauherrn dem Betreiber der Anlage zu übergeben. Wechselt während der Dauer des Betriebes das betriebsführende Unternehmen, hat der bisherige Betreiber die Unterlagen an die neuen Betreiber zu übergeben.
§ 23 Benannte Stelle
(1) Mit den Aufgaben einer Benannten Stelle nach § 2 Abs. 7 kann vom für Verkehr zuständigen Ministerium auf Antrag beauftragt werden, wer ein Akkreditierungsverfahren erfolgreich durchlaufen hat und die Kriterien des Anhangs VIII der Richtlinie 2000/9/EG erfüllt. Diese Kriterien gelten als erfüllt, wenn die Stellen den Bewertungskriterien der einschlägigen harmonisierten europäischen Normen entsprechen. Die Benennung kann unter Auflagen erteilt werden und ist zu befristen. Die Benennungen sind für einen bestimmten Aufgabenbereich zu erteilen. Dem zuständigen Bundesministerium sowie den Ländern sind diese Stellen mit ihren Aufgabenbereichen bekannt zu machen.
(2) Das Wirtschaftsministerium hat die Benennung zu widerrufen, wenn festgestellt worden ist, dass die in Anhang VIII der Richtlinie 2000/9/EG enthaltenen Kriterien nicht mehr erfüllt sind. Erteilung, Ablauf, Rücknahme, Widerruf und Erlöschen sind dem zuständigen Bundesministerium sowie den Ländern unverzüglich anzuzeigen.
Teil 4 Überprüfung, Aufsicht
Abschnitt 1 Überprüfung
§ 24 Untersuchungspflicht, Auskunft und Nachschau
(1) Seilbahnen sind mindestens einmal jährlich auf ihre Sicherheit zu überprüfen. Seilschwebebahnen und Standseilbahnen sind von der zuständigen Behörde, Schleppaufzüge von amtlich für diesen Zweck anerkannten Sachverständigen zu untersuchen.
(2) Die zuständige Behörde oder der Sachverständige erstellt einen Bericht über die durchgeführte Prüfung. Der Prüfbericht des Sachverständigen ist der zuständigen Behörde vorzulegen. Die festgestellten Mängel hat der Unternehmer unverzüglich zu beseitigen.
(3) Der Seilbahnunternehmer hat der Behörde unverzüglich alle Vorkommnisse mitzuteilen, die für die Sicherheit der Anlage oder die Leistungsfähigkeit des Unternehmens von Bedeutung sein können. Er hat der Behörde jährlich einen Geschäftsbericht vorzulegen.
(4) Der Seilbahnunternehmer ist verpflichtet, der Behörde unverzüglich alle Unfälle anzuzeigen. Er hat ferner der Behörde alle Betriebsunterbrechungen, die zum Zwecke der Bergung von Personen vorgenommen worden sind, mitzuteilen.
(5) Der Seilbahnunternehmer ist verpflichtet, der zuständigen Behörde auf Verlangen die zur Durchführung der Aufgaben dieser Behörden erforderlichen Auskünfte zu erteilen, die dafür notwendigen Unterlagen vollständig und fristgemäß vorzulegen und zum Zweck der Überprüfung der Einhaltung von Pflichten des Unternehmers nach der Genehmigung innerhalb der üblichen Geschäftszeit Besichtigungen der Betriebsgrundstücke und Geschäftsräume sowie Einsichtnahme in die geschäftlichen Unterlagen zu dulden. Die Auskünfte sind wahrheitsgemäß, vollständig, fristgemäß und unentgeltlich zu erteilen.