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    DE - Deutsches Bundesrecht

    § 2 Ausbildungsdauer

    Die Ausbildung dauert zwei Jahre.

    § 3 Zielsetzung der Berufsausbildung

    Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sollen bezogen auf Arbeits- und Geschäftsprozesse vermittelt werden. Sie sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne von § 1 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes befähigt werden, die insbesondere selbständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren sowie das Handeln im betrieblichen Gesamtzusammenhang einschließt. Die in Satz 2 beschriebene Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 8 und 9 nachzuweisen.

    § 4 Ausbildungsberufsbild

    Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
    1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
    2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
    3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
    4. Umweltschutz,
    5. Zuordnen und Handhaben von Werk-, Betriebs- und Hilfsstoffen,
    6. Betriebliche und technische Kommunikation,
    7. Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen,
    8. Prüfen,
    9. Branchenspezifische Fertigungstechniken,
    10. Steuerungs- und Regelungstechnik,
    11. Einrichten und Bedienen von Produktionsanlagen,
    12. Steuern des Materialflusses,
    13. Warten und Inspizieren von Maschinen und Anlagen,
    14. Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen.

    § 5 Ausbildungsrahmenplan

    Die in § 4 genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sollen unter Berücksichtigung der Schwerpunkte Metall- und Kunststofftechnik, Textiltechnik, Textilveredelung, Lebensmitteltechnik, Druckweiter- und Papierverarbeitung nach der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.

    § 6 Ausbildungsplan

    Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplans für die Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.

    § 7 Berichtsheft

    Die Auszubildenden haben ein Berichtsheft in Form eines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihnen ist Gelegenheit zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden haben das Berichtsheft regelmäßig durchzusehen.

    § 8 Zwischenprüfung

    (1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll zu Beginn des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
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