700.1 f. wesentliche Geländeänderungen, auch soweit sie der Gewinnung oder Ablagerung von Materialien dienen, g. Änderungen der Bewirtschaft ung oder Gestaltung von Grund stücken in der Freihaltezone, ausgenommen Feld erbewirtschaf tung und Gartenbau, h. Mauern und Einfriedigungen, i. Fahrzeugabstellplätze, Werk- und Lagerplätze, k. Seilbahnen und andere Transpor tanlagen, soweit sie nicht dem Bundesrecht unterstehen, l. Aussenantennen, m. Reklameanlagen, n.
26 das Fällen von Bäumen aus de n in der Bau- und Zonenordnung bezeichneten Baumbeständen.
2 Folgende Anordnungen schliessen die baurechtliche Bewilligung und die mit dem Projekt verbunde nen notwendigen Anpassungen an privatem Grundeigentum ein: a. die Festsetzung und Genehmigung von Projekten für Verkehrsanla gen und Gewässer, b. die Genehmigung von Meliorationsprojekten, c. die Erteilung von wasser rechtlichen Konzessionen, d. die Erteilung von Bewilligungen und Konzessionen nach dem Gesetz über die Nutzung des Untergrundes vom 25. Mai 2020
8 .
3 Die zuständige Direktion kann Vorh aben, für die eine meliorations rechtliche Genehmigung , eine wasserrechtlic he Konzession oder eine Bewilligung oder Konz ession nach dem Gesetz über die Nutzung des Untergrundes nötig ist, der örtl ichen Baubehörde zum baurechtlichen Entscheid überweisen.
4 Massnahmen gering fügiger Bedeutung sind durch Verordnung von der Bewilligungspf licht zu befreien.
Inhalt des
Baugesuchs
§ 310.
1 Baugesuche haben alle Unterl agen zu enthalten, welche für die Beurteilung des Vorhabens nötig sind; wird eine Ausnahme beansprucht, ist die Begründung beizufügen.
2 Wo die Art des Vorhabens oder die Lage des Baugrundstücks es rechtfertigt, können weitere Unterlag en, wie Fotomontagen, Modelle, statische Berechnungen, oder gena uere Aussteckungen verlangt wer den.
3 Wer nicht Grundeigentümer ist, hat seine Berechtigung zur Ein reichung des Baugesuc hs nachzuweisen.
Aussteckung
§ 311.
1 Vor der öffentlichen Beka nntmachung sind darstellbare Vorhaben auszustecken, Gren zveränderungen ausgenommen.
72
700.1 Planungs- und Baugesetz (PBG)
2 Die Aussteckungen müssen minde stens während der ganzen Auf
- lagefrist stehen; werden sie vor der rechtskräftigen Erledigung des Baugesuchs entfernt, kann in streit angeordnet werden. Ort der Gesuchs einreichung
§ 312.
31 Baugesuche und Gesuche um Er teilung weiterer für die Ausführung des Bauvorhabens notwendiger Bewilligungen sind ohne Rücksicht auf die sachliche Zuständigkeit bei der örtlichen Baubehörde einzureichen. Vorprüfung
§ 313.
1 Die örtliche Baubehörde pr üft vorweg, ob die Unterlagen und die Aussteckungen den Vorsch riften entsprechen und für den Ent
- scheid ausreichen; andernfalls ordnet sie innert drei Wochen seit Ein
- reichung des Gesuchs die Änderung oder Ergänzung an.
2 Weigert sich der Gesuchsteller, die Unterlagen anzupassen, kann die örtliche Baubehörde die Anha ndnahme des Baugesuchs ablehnen.
3 Sinngemäss verfahren andere Instanzen, die für baurechtliche Bewilligungen zuständig sind.
4 Die Änderung oder Ergänzung der Gesuchsunterlagen und Aus
- steckungen kann ausnahmsweise auch noch später verlangt werden. Bekannt- machung
§ 314.
1 Die örtliche Baubehörde mach t das Vorhaben nach der Vorprüfung öffentlich bekannt.
2 Auf Begehren des Gesuchstelle rs erfolgt die Bekanntmachung sofort; nötige Aussteckungen müssen aber vorher erstellt sein.
3 Die Bekanntmachung hat die nötig en Angaben über Ort und Art des Vorhabens sowie über den Gesuchsteller zu enthalten.
4 Gleichzeitig mit der Bekannt machung sind die Gesuchsunter
- lagen während 20 Tagen öffentlich aufzulegen. B. Die Wahrung von Ansprüchen
27 A. Öffentliches Recht
§ 315.
27
1 Wer Ansprüche aus diesem Gesetz wahrnehmen will, hat innert 20 Tagen seit der öffe ntlichen Bekanntmachung bei der ört
- lichen Baubehörde schriftlich die Zustellung des oder der baurecht
- lichen Entscheide zu verlangen.
2 Die örtliche Baubehörde gibt de m Bauherrn nach Fristablauf und weiteren Instanzen, die eine baurechtliche Bewilligung zu erteilen haben, von solchen Begehren samt den darin vorgebrachten Einwen
- dungen Kenntnis.