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    Gesundheitsgesetz (811.11)
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    CH - SO
    5 Der Betreiber oder die Betreiberin des Krebsregisters gibt den Früherken - nungsprogrammen die für die Qualitätssicherung erforderlichen Daten zu - sammen mit der Versicherungsnummer gemäss Artikel 50c des Bundesge - setzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) vom 20. De - zember 1946 1 ) bekannt, sofern der Patient oder die Patientin am Früher - kennungsprogramm teilgenommen hat.

    § 47 Schulärztlicher Dienst

    1 Der schulärztliche Dienst unterstützt die Gesundheitsversorgung der Kin - der und Jugendlichen während der obligatorischen Schulzeit und ist in be - sonderen Situationen Ansprechpartner für medizinische Belange.
    1) SR 831.10 .
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    2 Die Gemeinden stellen den schulärztlichen Dienst in der Regelschule si - cher, indem sie: a) Schulärzte und Schulärztinnen, die über eine Berufsausübungsbewil - ligung verfügen, bezeichnen und mit diesen entsprechende Verein - barungen abschliessen; b) die Kosten der freiwilligen Vorsorgeuntersuchungen tragen; c) die Einzelheiten, insbesondere die Aufgaben des schulärztlichen Dienstes, die Vorsorgeuntersuchungen, die Kosten und den Mitein - bezug der Privatschulen, in einem Reglement regeln.
    3 Der Kanton stellt den schulärztlichen Dienst in den Heilpädagogischen Sonderschulen und den kantonalen Spezialangeboten sicher, indem er: a) Schulärzte und Schulärztinnen, die über eine Berufsausübungsbewil - ligung verfügen, bezeichnet und mit diesen entsprechende Verein - barungen abschliesst; b) die Kosten der freiwilligen Vorsorgeuntersuchungen trägt.

    § 48 Schulzahnpflege

    1 Die Schulzahnpflege bezweckt, Zahnschäden und ihre Folgen durch vor - beugende Massnahmen und Behandlungen zu verhindern.
    2 Die Gemeinden sorgen für die regelmässige Schulzahnpflege während der obligatorischen Schulzeit, indem sie: a) Schulzahnärzte und Schulzahnärztinnen, die über eine Berufsaus - übungsbewilligung verfügen, bezeichnen und mit diesen entspre - chende Vereinbarungen abschliessen; b) die Kosten der vorbeugenden Zahnpflege und der alljährlichen, obli - gatorischen Reihenuntersuchungen tragen; c) die Einzelheiten, insbesondere die Aufgaben der Schulzahnärzte und Schulzahnärztinnen, die Reihenuntersuchungen, die Kosten und den Miteinbezug der Privatschulen, in einem Reglement regeln.
    3 Die Erziehungsberechtigten können Reihenuntersuchungen und Behand - lungen durch den Schulzahnarzt oder die Schulzahnärztin oder auf eigene Kosten durch einen anderen Zahnarzt oder eine andere Zahnärztin durch - führen lassen. Die Erziehungsberechtigten legen den Gemeinden Rechen - schaft über den erfolgten Reihenuntersuch ab.
    4 Die Kosten der durch den Schulzahnarzt oder die Schulzahnärztin durch - geführten Behandlungen sind von den Erziehungsberechtigten entspre - chend ihrer finanziellen Leistungsfähigkeit und der Anzahl ihrer Kinder teilweise oder ganz zu übernehmen. Die Gemeinden legen die Modalitä - ten und die Höhe der Beiträge der Erziehungsberechtigten in ihren Regle - menten fest.

    § 48 bis * Bundes- und Drittmittel

    1 Der Regierungsrat verwendet Bundes- und Drittmittel, insbesondere die Abgabe gemäss KVG 1 ) für die allgemeine Krankheitsverhütung, im Rahmen der Zweckbestimmung zur Finanzierung von Projekten der Prävention und Gesundheitsförderung im Sozial- und Gesundheitsbereich. *
    1) SR 832.10 .
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    8. Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des

    Menschen

    § 49 Zuständigkeiten

    1 Das Departement ist für den übertragbarer Krankheiten des Menschen zuständig, sofern diese Aufga - ben nicht ausdrücklich anderen Behörden oder Organen übertragen sind.
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