4. Das ERIC EPOS verbucht die Kosten und Einnahmen seiner wirtschaftlichen Tätigkeiten getrennt; es bietet diese Tätigkeiten zu Marktpreisen an oder, wenn sich diese nicht feststellen lassen, zu Vollkosten plus einer angemessenen Marge. Für diese Tätigkeiten gelten keine Steuerbefreiungen.
Kapitel 2: Mitgliedschaft
Art. 4 Mitgliedschaft und vertretende Stelle
1. Folgende juristische Personen können Mitglieder des ERIC EPOS oder Beobachter des ERIC EPOS ohne Stimmrecht werden:
a) Mitgliedstaaten der Union;
b) assoziierte Länder;
c) Drittländer, die keine assoziierten Länder sind;
d) zwischenstaatliche Organisationen.
2. Die Bedingungen für die Aufnahme als Mitglied oder Beobachter sind in Artikel 5 der Satzung festgelegt.
3. Das ERIC EPOS muss mindestens einen Mitgliedstaat und zwei weitere Länder, die entweder Mitgliedstaaten oder assoziierte Länder sind, umfassen.
4. Die Mitgliedstaaten und assoziierten Länder verfügen gemeinsam über die Mehrheit der Stimmrechte in der Generalversammlung. Die Generalversammlung legt etwaige Änderungen der Stimmrechte fest, die notwendig sind, damit das ERIC EPOS diese Anforderung jederzeit erfüllt.
5. Mitglieder oder Beobachter nach Absatz 1 Buchstaben a bis c können sich durch öffentliche Einrichtungen oder in öffentlichem Auftrag handelnde private Einrichtungen vertreten lassen, die sie selbst nach ihren eigenen Vorschriften und Verfahren auswählen und benennen. Jedes Mitglied bzw. jeder Beobachter unterrichtet den Vorsitz der Generalversammlung schriftlich über jede Änderung seiner vertretenden Stelle, über die ihm übertragenen besonderen Rechte und Pflichten und über etwaige sonstige relevante Änderungen.
6. Die Mitglieder und Beobachter sowie ihre vertretenden Stellen sind in Anhang I der Satzung aufgeführt. Anhang I wird vom Vorsitz der Generalversammlung oder einer von ihm ermächtigten Person regelmässig auf den neuesten Stand gebracht.
Art. 5 Bedingungen für die Aufnahme als Mitglied oder Beobachter
1. Die in Artikel 4 Absatz 1 der Satzung genannten juristischen Personen, die sich als Mitglieder des ERIC EPOS bewerben möchten, reichen einen schriftlichen Antrag beim Vorsitz der Generalversammlung ein. In diesem Antrag ist darzulegen, wie der Bewerber an der Verwirklichung der in Artikel 3 der Satzung genannten Aufgaben und Tätigkeiten von ERIC EPOS mitwirken und seine in Artikel 7 der Satzung genannten Pflichten erfüllen wird. Voraussetzung der Aufnahme von juristischen Personen als Mitglieder ist eine Zustimmung der Generalversammlung mit Dreiviertelmehrheit gemäss Artikel 10 Absatz 9 Buchstabe b der Satzung.
2. In Artikel 4 Absatz 1 der Satzung aufgeführte juristische Personen, die im ERIC EPOS mitwirken wollen, aber noch nicht als Mitglieder aufgenommen werden können, können einen Beobachterstatus beantragen. Bewerber müssen beim Vorsitz der Generalversammlung einen schriftlichen Antrag stellen. In diesem Antrag ist darzulegen, wie der Bewerber an der Verwirklichung der in Artikel 3 der Satzung genannten Aufgaben und Tätigkeiten von ERIC EPOS mitwirken und seine in Artikel 8 der Satzung genannten Pflichten erfüllen wird. Voraussetzung der Aufnahme oder erneuten Aufnahme von Beobachtern ist eine Zustimmung der Generalversammlung mit Dreiviertelmehrheit gemäss Artikel 10 Absatz 9 Buchstabe b der Satzung.