Art. 10 Unterzeichnung und Inkrafttreten
1. Dieses Protokoll liegt für die Unterzeichnerstaaten des Übereinkommens zur Unterzeichnung auf. Diese können ihre Zustimmung, gebunden zu sein, ausdrücken:
a. indem sie es ohne Vorbehalt der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung unterzeichnen; oder
b. indem sie es unter Vorbehalt der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung unterzeichnen und später ratifizieren, annehmen oder genehmigen.
2. Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden werden beim Generalsekretär des Europarates hinterlegt.
3. Dieses Protokoll tritt, am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach dem Tag folgt, an dem fünf Staaten ihre Zustimmung nach den Ziffern 1 und 2 ausgedrückt haben, durch das Protokoll gebunden zu sein, und frühestens nach Inkrafttreten des Übereinkommens.
4. Für jeden Unterzeichnerstaat, der später seine Zustimmung ausdrückt, durch das Protokoll gebunden zu sein, tritt dieses am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach dem Tag folgt, an dem er nach den Ziffern 1 und 2 seine Zustimmung ausgedrückt hat, durch das Protokoll gebunden zu sein.
5. Ein Unterzeichnerstaat kann dieses Protokoll nicht ratifizieren, annehmen oder genehmigen, ohne gleichzeitig oder vorher seine Zustimmung auszudrücken, durch das Übereinkommen gebunden zu sein.
Art. 11 Beitritt zum Protokoll
1. Jeder Staat oder die Europäischen Gemeinschaft, die dem Übereinkommen beigetreten ist, kann diesem Protokoll nach dessen Inkrafttreten beitreten.
2. Für die Europäischen Gemeinschaft und jeden dem Protokoll beigetretenen Staat tritt es am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach dem Tag folgt, an dem die an den Generalsekretär des Europarates gerichtete Beitrittsurkunde hinterlegt worden ist.
Art. 12 Räumlicher Geltungsbereich
1. Jeder Staat oder die Europäische Gemeinschaft kann bei der Unterzeichnung oder Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde einzelne oder mehrere Hoheitsgebiete bezeichnen, auf die dieses Protokoll Anwendung findet.
2. Jede Vertragspartei kann danach jederzeit durch eine an den Generalsekretär des Europarates gerichtete Erklärung die Anwendung dieses Protokolls auf jedes weitere in der Erklärung bezeichnete Hoheitsgebiet erstrecken, für dessen internationale Beziehungen die Partei verantwortlich ist oder zu Gunsten dessen sie befugt ist, Vereinbarungen zu treffen. Das Protokoll tritt bezüglich dieses Hoheitsgebiets am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach dem Tag folgt, an dem diese Erklärung bei Generalsekretär eingegangen ist.
3. Jede nach den Ziffern 1 und 2 abgegebene Erklärung kann in Bezug auf jedes in der Erklärung bezeichnete Hoheitsgebiet durch eine an den Generalsekretär des Europarates gerichtete Notifikation zurückgenommen werden. Die Rücknahme wird am ersten Tag des Monats wirksam, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach Eingang der Notifikation beim Generalsekretär des Europarates folgt.
Art. 13 Kündigung
1. Jede Vertragspartei kann dieses Protokoll jederzeit durch eine an den Generalsekretär des Europarates gerichtete Notifikation kündigen.