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    Einführungsgesetz zu den Bundesgesetzen über die Alters- und Hinterlassenenversicherun... (831.1)
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    CH - ZH
    Der Staat haftet nicht für Ve rbindlichkeiten und allfällige Verwaltungskostendefizi te der Sozialversicher ungsanstalt. Vorbehal ten bleiben die Art.
    70 AHVG und 66 IVG.
    Rückgriffsrecht
    des Staates

    § 13.

    Wird der Staat aufgrund der Art.
    70 AHVG oder 66 IVG ersatzpflichtig, steht ihm der Rü ckgriff zu auf die Organe und das Personal der Sozialversi cherungsanstalt oder der Gemeinde, die den Schaden verursacht haben. II. Verschiedene Bestimmungen
    Erlass
    von Beiträgen

    § 14.

    1 Der Gemeindevorstand
    9 der Wohnsitzgem einde bezeich net die Behörde, welche gemäss Art.
    11 Abs. 2 AHVG vor dem Erlass von Beiträgen einer versich erten Person anzuhören ist.
    2 Die erlassenen Versicherungsbeiträge sind von der Wohnsitz gemeinde aufzubringen.

    § 15.

    6

    § 16.

    8 III. Schlussbestimmungen
    Änderung
    bisherigen
    Rechts

    § 17.

    Die nachstehenden Gesetze we rden wie folgt geändert: . . .
    5
    Aufhebung
    bisherigen
    Rechts

    § 18.

    Die nachstehenden Gesetz e werden aufgehoben: . . .
    5
    Übergangs
    -
    bestimmungen

    § 19.

    Der Regierungsrat erlässt Übergangsbestimmungen, damit die Sozialversicherungsanstalt am 1. Januar 1995 ihre Tätigkeit aufneh men kann. Er regelt in sbesondere die vorzeitige Wahl des Aufsichts rates, die Übernahme des Personals der Ausgleichs kasse und der IV- Regionalstelle sowie di e Übertragung des Verw altungsvermögens der bisherigen Ausgleichskasse auf die Sozialversicherungsanstalt.
    4
    831.1 Einführungsgesetz AHVG / IVG Inkrafttreten

    § 20.

    1 Dieses Gesetz untersteht der Volksabstimmung.
    2 Es tritt am 1. Januar 1995 in Kraft. §
    19 wird vom Regierungsrat vorzeitig in Kraft gesetzt
    4 . Übergangsbestimmungen zur Ä nderung vom 8. Januar 2007 ( OS 62, 350 ) Die Zuständigkeit für di e Beurteilung der im Zeitpunkt des Inkraft
    - tretens hängigen Rechtsmittelverfa hren bestimmt sich nach bishe
    - rigem Recht. Im Übrigen findet das neue Recht auf hängige Verfahren Anwendung.
    1 OS 52, 657.
    2 SR 831.1 .
    3 SR 831.2 .
    4 In Kraft seit 15. April 1994 (OS 52, 662).
    5 Text siehe OS 52, 657.
    6 Aufgehoben durch G über die Anpassung des kantonalen Rechts an das Bun
    - desgesetz über den Allgemeinen Teil de s Sozialversicherungsrechts vom 8. Ja
    - nuar 2007 ( OS 62, 350 ; ABl 2006, 836 ). In Kraft seit 1. Januar 2008.
    7 Fassung gemäss G vom 1. Oktober 2007 ( OS 62, 573 ; ABl 2007, 895 ).
    In Kraft seit 1. Januar 2008.
    8 Aufgehoben durch G vom 1. Oktober 2007 ( OS 62, 573 ; ABl 2007, 895
    ). In Kraft seit 1. Januar 2008.
    9 Fassung gemäss Gemeindegesetz vom 20. April 2015 ( OS 72, 183 ; ABl 2013-
    04-19 ). In Kraft seit 1. Januar 2018.
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