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    Verordnung des EJPD über nichtselbsttätige Waagen (941.213)
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    CH - Schweizer Bundesrecht
    Art. 22 a ³⁴ Übergangsbestimmung zur Änderung vom 25. November 2015
    Bescheinigungen von Konformitätsbewertungsstellen wie Bauartprüfzertifikate und Entwurfsprüfzertifikate, die vor Inkrafttreten der Änderung vom 25. November 2015 ausgestellt wurden, bleiben bis zu ihrem Ablauf gültig.
    ³⁴ Eingefügt durch Ziff. I der V des EJPD vom 25. Nov. 2015, in Kraft seit 20. April 2016 ( AS 2015 5849 ).
    Art. 22 b ³⁵ Übergangsbestimmung zur Änderung vom 5. Dezember 2016
    Für Waagen nach Artikel 18 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer 8, die vor dem 1. Januar 2017 geeicht wurden, gelten bis zur nächsten Nacheichung die bisherigen Fristen.
    ³⁵ Eingefügt durch Ziff. III der V des EJPD vom 5. Dez. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 ( AS 2016 5225 ).
    Art. 23 Inkrafttreten
    Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2004 in Kraft.

    Anhang 1 ³⁶

    ³⁶ Bereinigt gemäss Ziff. II 1 der V des EJPD vom 2. Okt 2006, in Kraft seit 30. Okt. 2006 ( AS 2006 4189 ).
    (Art. 6 und 7 Abs. 1)

    Grundlegende Anforderungen an nichtselbsttätige Waagen

    Die Terminologie ist die der Internationalen Organisation für gesetzliches Mess­wesen (OIML³⁷).

    Vorbemerkung

    Für Waagen, die mehrere Anzeige- oder Druckeinrichtungen enthalten oder an mehrere Anzeige- oder Druckeinrichtungen angeschlossen sind, gelten die grundle­genden Anforderungen nur für den Teil der Waage, der die Wägeergebnisse korrekt und unlöschbar druckt oder speichert und der beiden von der Messung betroffenen Parteien zugänglich ist. Die grundlegenden Anforderungen gelten nicht für diejeni­gen Einrichtungen, die die Wägeergebnisse nur wiederholen und das ordnungs­gemässe Funktionieren der Waage nicht beeinflussen können.
    Bei Waagen für offene Verkaufsstellen müssen alle Anzeige- und Druckeinrichtun­gen für das Verkaufspersonal und für die Käufer und Käuferinnen den grundlegen­den Anforderungen entsprechen.
    Messtechnische Anforderungen

    1 Masseinheiten

    Zulässig sind die Einheiten nach Artikel 4.

    2 Genauigkeitsklassen

    2.1 Die Waagen werden in vier Genauigkeitsklassen mit folgenden Kennzeichen unterteilt:
    Markierungen
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