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    Sechstes Zusatzprotokoll zum Allgemeinen Abkommen über die Vorrechte und Immuni... (0.192.110.36)
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    CH - Schweizer Bundesrecht
    Ausser den in Artikel 18 des Allgemeinen Abkommens vorgesehenen Vorrechten und Immunitäten geniessen die Richter für sich selbst, ihre Ehegatten und minder­jährigen Kinder die Vorrechte, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen, die nach dem Völkerrecht diplomatischen Vertretern gewährt werden.
    Art. 2
    Im Sinne dieses Protokolls bezeichnet der Ausdruck «Richter» sowohl die nach Artikel 22 der Konvention gewählten Richter als auch jeden nach Artikel 27 Absatz 2 der Konvention von einem beteiligten Staat bestellten Richter ad hoc.
    Art. 3
    Um den Richtern bei der Ausübung ihres Amtes volle Redefreiheit und Unabhän­gigkeit zu sichern, wird ihnen auch nach Ablauf ihrer Amtszeit Immunität von der Gerichtsbarkeit in Bezug auf ihre mündlichen und schriftlichen Äusserungen sowie die von ihnen in Ausübung ihres Amtes vorgenommenen Handlungen gewährt.
    Art. 4
    Die Vorrechte und Immunitäten werden den Richtern nicht zu ihrem persönlichen Vorteil gewährt, sondern um die unabhängige Ausübung ihres Amtes zu gewährleis­ten. Nur das Plenum des Gerichtshofs ist befugt, die Immunität von Richtern aufzu­heben; es hat nicht nur das Recht, sondern auch die Pflicht, die Immunität eines Richters in allen Fällen aufzuheben, in denen sie nach Auffassung des Plenums ver­hindern würde, dass der Gerechtigkeit Genüge geschieht, und in denen sie ohne Beeinträchtigung des Zwecks, für den sie gewährt wird, aufgehoben werden kann.
    Art. 5
    (1)  Die Artikel 1, 3 und 4 finden Anwendung auf den Kanzler des Gerichtshofs und auf einen stellvertretenden Kanzler, der den Vertragsstaaten der Konvention förm­lich als amtierender Kanzler notifiziert worden ist.
    (2)  Artikel 3 dieses Protokolls und Artikel 18 des Allgemeinen Abkommens finden auf einen stellvertretenden Kanzler des Ge­richtshofs Anwendung.
    (3)  Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Vorrechte und Immunitäten werden dem Kanzler und einem stellvertretenden Kanzler nicht zu ihrem persönlichen Vorteil gewährt, sondern um ihnen die Ausübung ihres Amtes zu erleichtern. Nur das Ple­num des Gerichtshofs ist befugt, die Immunität seines Kanzlers und eines stellver­tretenden Kanzlers aufzuheben; es hat nicht nur das Recht, sondern auch die Pflicht, diese Immunität in allen Fällen aufzuheben, in denen sie nach Auffassung des Ple­nums verhindern würde, dass der Gerechtigkeit Genüge geschieht, und in denen sie ohne Beeinträchtigung des Zwecks, für den sie gewährt wird, aufgehoben werden kann.
    (4)  Der Generalsekretär des Europarats ist befugt, mit Zustimmung des Präsidenten des Gerichtshofs die Immunität anderer Mitarbeiter der Kanzlei nach Artikel 19 des Allgemeinen Abkommens und unter gebührender Berücksichtigung der in Absatz 3 genannten Erwägungen aufzuheben.
    Art. 6
    (1)  Schriftstücke und Papiere des Gerichtshofs, der Richter und der Kanzlei sind, soweit sie sich auf die Tätigkeit des Gerichtshofs beziehen, unverletzlich.
    (2)  Der amtliche Schriftwechsel und die sonstigen amtlichen Mitteilungen des Gerichtshofs, der Richter und der Kanzlei dürfen nicht zurückgehalten oder der Zen­sur unterworfen werden.
    Art. 7
    Dieses Protokoll liegt für die Mitgliedstaaten des Europarats, die das Allgemeine Abkommen unterzeichnet haben, zur Unterzeichnung auf; sie können ihre Zustim­mung, gebunden zu sein, ausdrücken,
    a) indem sie es ohne Vorbehalt der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung unterzeichnen oder
    b) indem sie es vorbehaltlich der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung unterzeichnen und später ratifizieren, annehmen oder genehmigen.
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