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    Verordnung zum Bundesgesetz über die Förderung der Forschung und der Innovation (420.11)
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    CH - Schweizer Bundesrecht
    ³ Es kann die Kompetenzen nach den Absätzen 1 und 2 dem SBFI übertragen.
    ²⁸ SR 172.010
    Art. 43 Erneuerung von Schweizer Delegationen im Rahmen internationaler Kooperationen
    ¹ Das SBFI ist befugt, im Rahmen der völkerrechtlichen Verträge über die internationale Zusammenarbeit im Bereich von Forschung und Innovation die Wiederwahl oder Erneuerung der Schweizer Delegationen in den Ausschüssen von internationalen Organisationen, Programmen und Zusammenarbeitsprojekten zu beschliessen.
    ² Es lädt weitere Bundesstellen und die Forschungsorgane, die aufgrund ihres Tätigkeitsgebiets am Einsitz in Delegationen mitinteressiert sein könnten, ein, Vorschläge für Delegationsmitglieder sowie Expertinnen und Experten zu unterbreiten.
    Art. 44 ²⁹
    ²⁹ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 15. Nov. 2017, mit Wirkung seit 1. Jan. 2018 ( AS 2017 6607 ).

    2. Abschnitt: Beiträge zur Förderung schweizerischer Mitarbeit an Vorhaben internationaler Organisationen und Programme; Information und Beratung

    (Art. 29 Abs. 1 Bst. a, b, f und g FIFG)
    Art. 45 Zweck der Beiträge
    ¹ Die Beiträge ermöglichen es interessierten schweizerischen Stellen, im Rahmen einer Institution oder Organisation:
    a. sich auf internationale Projekte und Programme vorzubereiten oder an ihnen teilzunehmen;
    b. sich in Vorhaben zu integrieren, die für die zukünftige schweizerische Forschungs- und Innovationspolitik, für den Wissenschaftsstandort Schweiz oder für die Präsenz der Schweizer Wissenschaft im Ausland von grosser Bedeutung sind;
    c. die Infrastruktur internationaler wissenschaftlicher Organisationen zu nutzen.
    ² Vorbehalten bleiben völkerrechtliche Verträge sowie spezialrechtliche Bestimmungen, namentlich für die Teilnahme an den Forschungsrahmenprogrammen der Europäischen Union.
    Art. 46 Beitragsvoraussetzungen und -bemessungen
    ¹ Beiträge werden den Institutionen und Organisationen gewährt, wenn das Vorhaben:
    a. von gesamtschweizerischem Interesse ist;
    b. nicht ausreichend anders finanziert werden kann und die Beteiligung der Schweiz ohne Finanzhilfen des Bundes nicht möglich ist;
    c. von einer Institution oder Organisation getragen wird, die Gewähr bietet, dass die Beiträge effizient eingesetzt und der administrative Aufwand gering gehalten wird.
    ² Beiträge werden jeweils für höchstens fünf Jahre gewährt. Eine oder mehrere Verlängerungen der Unterstützung um jeweils höchstens fünf Jahre sind möglich. Vor jeder Verlängerung wird die Berechtigung überprüft.
    Art. 47 Antrag
    Die Gesuche um Beiträge sind beim SBFI einzureichen. Sie müssen folgende Angaben enthalten:
    a. den Namen der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers ;
    b. die Institution oder Organisation, der ein Beitrag gewährt werden soll;
    c. eine Beschreibung des Vorhabens (Programm oder Projekt), einschliesslich Finanzrahmen;
    d. Eigenleistungen und sonstige Beteiligungen sowie weitere Finanzierungsquellen und Leistungen Dritter;
    e. eine Begründung für eine schweizerische Teilnahme, insbesondere Angaben über die wissenschaftliche Bedeutung und das Interesse der Schweiz;
    f. den beantragten Beitrag des Bundes.
    Art. 48 Konsultationen
    Das SBFI konsultiert andere Ämter oder Forschungsorgane, die durch das Vorhaben betroffen sein oder ein Interesse haben können.
    Art. 49 Entscheid
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