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    Umweltschutzverordnung (701)
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    Umweltschutzverordnung

    Nr. 701 Umweltschutzverordnung (USV) vom 15. Dezember 1998 (Stand 1. Januar 2020) Der Regierungsrat des Kantons Luzern, gestützt auf § 2 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über den Umweltschutz vom 30. März 1998
    1 , auf Antrag des Militär-, Polizei- und Umweltschutzdepartementes, beschliesst:
    1 Allgemeine Zuständigkeitsordnung

    § 1

    Kantonale Umweltschutzfachstelle
    1 Die Dienststelle Umwelt und Energie
    2 nimmt die Aufgaben der kantonalen Umwelt
    - schutzfachstelle gemäss Bundesrecht wahr und vollzieht den Umweltschutz, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes geregelt ist.
    2 Es nimmt die Aufgaben gemäss kantonalem Recht wahr, sofern der Regierungsrat kei
    - ne andere Behörde bezeichnet.

    § 2

    Branchenabkommen
    1 Jede Behörde ist befugt, in ihrem Zuständigkeitsbereich Branchenabkommen abzu
    - schliessen.
    1 SRL Nr.
    700
    2 Gemäss Änderung vom 13. Februar 2004 der Verordnung über die Aufgaben der Departemente und der Staatskanzlei sowie die Gliederung der Departemente in Dienststellen, in Kraft seit dem 1. April
    2004 (G 2004 76), wurde in den §§ 1, 5, 7, 9, 10, 14, 16–18, 20, 22, 25, 29–34, 36–38, 46 und
    50 die Bezeichnung «Amt für Umweltschutz» durch «Dienststelle Umwelt und Energie» ersetzt. * Siehe Tabellen mit Änderungsinformationen am Schluss des Erlasses. G 1998 553
    2 Nr. 701

    § 3

    Umweltschutzstelle der Gemeinde
    1 Die Umweltschutzstelle der Gemeinde koordiniert auf Gemeindeebene die Umwelt
    - schutzmassnahmen und berät Private und kommunale Behörden in den Belangen des Umweltschutzes.
    2 Allgemeine Massnahmen des Kantons

    § 4

    Umweltbeobachtung
    1 Die Bereiche der Umweltbeobachtung werden im Rahmen- und im Jahreskontrakt oder mittels Weisung des vorgesetzten Departementes festgelegt.
    2 Zu erstellen sind insbesondere: Altlastenkataster, Bodenkataster, Emissionskataster, PCB-Kataster, Risikokataster und Schiess- und Strassenlärmkataster.
    3 Die Ergebnisse der Beobachtungen sind öffentlich.

    § 5

    Förderung
    1 Die Gesuche um Unterstützung gemäss § 7 des Einführungsgesetzes zum Bundesge
    - setz über den Umweltschutz vom 30. März 1998 (EGUSG)
    3 sind der Dienststelle Um
    - welt und Energie einzureichen.
    2 Die Höhe der Unterstützung bemisst sich nach dem Ausmass des öffentlichen Interes
    - ses und der mutmasslichen Reduktion der Umweltbelastung und beträgt maximal
    30 Prozent der Kosten.
    3 Die finanzrechtliche Zuständigkeitsordnung bleibt vorbehalten.

    § 6

    Information
    1 Die Information der Öffentlichkeit über den Umweltschutz und den Stand der Umwelt
    - belastung wird im Rahmenkontrakt oder in Weisungen des vorgesetzten Departementes oder der Gemeinde geregelt. *
    2 Alle umweltrelevanten Daten stehen kantonalen und kommunalen Behörden zur Verfü
    - gung.
    3 SRL Nr.
    700 . Auf dieses Gesetz wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen.
    Nr. 701
    3
    3 Luftreinhaltung
    3.1 Massnahmen im Baubewilligungsverfahren

    § 7

    Anlagen mit erheblicher Luftverunreinigung
    1 Anlagen nach § 9 Absatz 4 EGUSG, die erhebliche Luftverunreinigungen verursachen, sind: a. Anlagen mit 100 bis 299 Parkplätzen, b. Anlagen mit Holzfeuerungen von mehr als 70 kW Feuerungswärmeleistung und handbeschickte Feuerungen für Restholz aus der holzverarbeitenden Industrie, c. Anlagen mit Öl- oder Gasfeuerungen von mehr als 350 kW Feuerungswärmeleis
    - tung, d. Industrie- und Gewerbeanlagen mit einem Schadstoffausstoss über der Mindest
    - grösse beim Massenstrom (Bagatellgrenze) nach der Luftreinhalte-Verordnung (LRV) vom 16. Dezember 1985
    4 und e. Anlagen, von denen eine Geruchsbelästigung zu erwarten ist.
    2 Die Dienststelle Umwelt und Energie ist die für die Stellungnahme zuständige Behör
    - de.

    § 8

    Stückholzkessel
    1 Stückholzkessel müssen die Bestimmungen der LRV einhalten und dem Stand der Technik entsprechen. Der Nachweis dafür kann durch eine Bestätigung der Schweizeri
    - schen Vereinigung für Holzenergie erbracht werden.
    3.2 Massnahmen bei Feuerungsanlagen

    § 9

    Zuständigkeiten
    1 Die Gemeinden sorgen nach den Vorgaben der LRV für Messung, Kontrolle und Sanie
    - rung * a. der Gas- und der Ölfeuerungsanlagen für Heizöl «extra leicht» mit einer Feuer
    - ungswärmeleistung bis 350 kW, b. der Holzfeuerungsanlagen für ausschliesslich naturbelassenes Holz mit einer Feu
    - erungswärmeleistung bis 70 kW.
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