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    Verordnung über die Ausfallentschädigung zugunsten von Kindertagesstätten und Tagesfa... (818.17)
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    CH - ZH
    818.17 Kindertagesstätten/Tagesfamilienorganisationen – Entschädigung c. andere Erträge, d. entfallende Ausgaben insbesondere für die Verpflegung der Kinder.
    3 Entgangener Gewinn wird nicht abgegolten.
    4 Zahlen die Eltern der Kita ode r Tagesfamilienorganisation bis zu
    20% des Elternbeitrags oder leis ten Gemeinden einen über ihren An
    - teil an der Ausfallentschädigung hinausgehenden Beitrag, führt dies nicht zu einer Kürzung de r Ausfallentschädigung.
    6 Beteiligung des Kantons

    § 3.

    1 Der Kanton beteiligt sich zur Hälfte an den von den Gemein
    - den ausgerichteten Ausfallentsc hädigungen und an den Gemeinde
    - beiträgen gemäss §
    18 Abs. 2 des Kindes- und Jugendhilfegesetzes vom
    14. März 2011 (KJHG)
    4 .
    2 Voraussetzung für die Beteiligung des Kantons ist, dass die Gemein
    - den ihre Beiträge gemäss §
    18 Abs.
    2 KJHG während der Dauer der Massnahmen gemäss §
    1 weiter ausrichten. Verfahren

    § 4.

    1 Trägerschaften von Kitas und Tagesfamilienorganisationen reichen Gesuche um Ausfallentschädi gung spätestens am 11. Juli 2020 mit den nötigen Bele gen bei der zuständi gen Gemeinde ein.
    2 Zuständig ist die Gemeinde, auf deren Gebiet die Kita geführt bzw. die Tagesfamilienbetreu ung angeboten wird.
    3 Die Gemeinden a. prüfen die Gesuche, b. berechnen die Ausf allentschädigung und c. richten diese aus.
    4 Die Gemeinden reichen Gesuche um Beteiligung des Kantons an den ausgerichteten Ausfallentschädi gungen spätestens am 10. Novem
    - ber 2020 mit den nötigen Belegen be im Amt für Jugend und Berufs
    - beratung ein.
    1 OS 75, 260 ; Beg ründung siehe ABl 2020-04-24 .
    2 Inkrafttreten: 16. März 2020.
    3 LS 101 .
    4 LS 852.1 .
    5 SR 818.101.24 .
    6 Eingefügt durch RRB vom 6. Mai 2020 ( OS 75, 262 ; ABl
    2020-05-08 ). In Kraft seit 16. März 2020.
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