818.17 Kindertagesstätten/Tagesfamilienorganisationen – Entschädigung c. andere Erträge, d. entfallende Ausgaben insbesondere für die Verpflegung der Kinder.
3 Entgangener Gewinn wird nicht abgegolten.
4 Zahlen die Eltern der Kita ode r Tagesfamilienorganisation bis zu
20% des Elternbeitrags oder leis ten Gemeinden einen über ihren An
- teil an der Ausfallentschädigung hinausgehenden Beitrag, führt dies nicht zu einer Kürzung de r Ausfallentschädigung.
6 Beteiligung des Kantons
§ 3.
1 Der Kanton beteiligt sich zur Hälfte an den von den Gemein
- den ausgerichteten Ausfallentsc hädigungen und an den Gemeinde
- beiträgen gemäss §
18 Abs. 2 des Kindes- und Jugendhilfegesetzes vom
14. März 2011 (KJHG)
4 .
2 Voraussetzung für die Beteiligung des Kantons ist, dass die Gemein
- den ihre Beiträge gemäss §
18 Abs.
2 KJHG während der Dauer der Massnahmen gemäss §
1 weiter ausrichten. Verfahren
§ 4.
1 Trägerschaften von Kitas und Tagesfamilienorganisationen reichen Gesuche um Ausfallentschädi gung spätestens am 11. Juli 2020 mit den nötigen Bele gen bei der zuständi gen Gemeinde ein.
2 Zuständig ist die Gemeinde, auf deren Gebiet die Kita geführt bzw. die Tagesfamilienbetreu ung angeboten wird.
3 Die Gemeinden a. prüfen die Gesuche, b. berechnen die Ausf allentschädigung und c. richten diese aus.
4 Die Gemeinden reichen Gesuche um Beteiligung des Kantons an den ausgerichteten Ausfallentschädi gungen spätestens am 10. Novem
- ber 2020 mit den nötigen Belegen be im Amt für Jugend und Berufs
- beratung ein.
1 OS 75, 260 ; Beg ründung siehe ABl 2020-04-24 .
2 Inkrafttreten: 16. März 2020.
3 LS 101 .
4 LS 852.1 .
5 SR 818.101.24 .
6 Eingefügt durch RRB vom 6. Mai 2020 ( OS 75, 262 ; ABl
2020-05-08 ). In Kraft seit 16. März 2020.