1–3 genannten Erlassen geregelt sind, werden durch die gemeinsame Koordinationskommission entschie den und in geeigneter Form bekannt gegeben.
2
415.433.91 RVO JMM-HSG/UZH Trägerschaft und Leading House
§ 3.
1 Die School of Medicine der HS G und die Medizinische Fakul
- tät der UZH sind gemeinsam Träger innen des Joint Medical Master.
2 Leading House für den Joint Medica l Master ist die HSG. Das Lea
- ding House ist für die Zulassung, Immatrikulat ion und Administration zuständig. Studienangebot und Regel curriculum
§ 4.
1 Die School of Medicine der HS G und die Medizinische Fakul
- tät der UZH bieten gemeinsam den Joint Medical Master an.
2 Die StO JMM-HSG/UZH legt für den Studiengang ein Regelcurri
- culum fest. Akademischer Grad
§ 5.
1 Die School of Medicine der HS G und die Medizinische Fakul
- tät der UZH verleihen für einen erfolgreich absolvierten Studiengang ge
- meinsam den akademischen Grad «Master of Medicine HSG UZH».
2 Die Verleihung des Grades erfo lgt durch die Aushändigung der unterzeichneten Urkunde.
3 Der Grad wird mit «M Med HSG UZH» abgekürzt. Besondere Zulassungs bestimmungen
§ 6.
Bewerbungen um Zulassung zu m Joint Medical Master wer
- den bei der HSG eingereicht. Es gelten die Zulassungsvoraussetzungen der HSG. Studienziele, Aufbau und Studienzeit
§ 7.
1 Der Joint Medical Master biet et den Studierenden die Mög
- lichkeit, ihr Masterstudium gleichzeitig an der School of Medicine der HSG und an der Medizinischen Fa kultät der UZH zu absolvieren und ihnen dadurch vertiefte fachliche Kenntnisse und die Fähigkeiten und Fertigkeiten zum selbstständigen wissenschaftlichen und praktischen Arbeiten bzw. die Voraussetzungen zur fachärztlichen Weiterbildung universitätsübergreif end zu vermitteln.
2 Für den Joint Medical Master müssen insgesamt 180 ECTS Cre
- dits erworben werden, davon 120 ECT S Credits an der School of Medi
- cine der HSG und 60 ECTS Credits an der Medizinisc hen Fakultät der UZH.
3 Der Joint Medical Master umfasst eine Regelstudie nzeit von sechs Semestern im Vollzeitstudium. Die maximale Studienzeit richtet sich nach der PO JMM-HSG/UZH. Masterarbeit
§ 8.
1 Die Masterarbeit im Joint Medical Master wird an der Medi
- zinischen Fakultät der UZH erbrac ht. Es gelten die entsprechenden Rechtsgrundlagen der UZH.
2 Die Studierenden wählen die Th emen der Masterarbeit aus dem Angebotskatalog der HSG und der UZ H. Dieser wird den Studieren
- den in geeigneter Weise zugänglich gemacht.
3 RVO JMM-HSG/UZH
415.433.91
3 Die Zuteilung von Leitungspersonen an die Studierenden wird durch die HSG koordiniert.
Studien
-
abschluss
§ 9.
Der Mastergrad wird verliehen, wenn allfällige Auflagen er füllt und nach Massgabe der PO JMM-HSG/UZH und StO JMM-HSG/ UZH 180 ECTS Credits erworben worden sind.
Rechtsschutz
§ 10.
1 Der Rechtsschutz richtet sich nach dem Recht der verfügen den Universität.
2 Leistungsausweise, die gemäss di eser Rahmenverordnung durch die UZH ausgestellt werden, unterliegen bezüglich der für die im letzten Semester neu ausgewiesenen Leistungen der Einsprache an die Studien programmdirektorin bzw. den Studienprogrammdirektor. Die Einspra che ist dem Studiendekanat innerhalb von 30 Tagen nach Empfang des Leistungsausweises schriftlich un d begründet einzureichen. Der Ein spracheentscheid unt erliegt dem Rekurs.
3 Die übrigen Verfügungen der UZH gemäss dieser Rahmenverord nung unterliegen dem Rekurs.
4 Für den Rekurs gemäss Abs. 2 und 3 zuständig ist die Rekurskom mission der Zürcher Hochschulen.
1 OS 74, 568 ; Begründung siehe ABl 2019-10-11 .
2 Inkrafttreten: 1. August 2020.
3 LS 415.433.5 .