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    Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer (814.20)
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    CH - Schweizer Bundesrecht
    ⁴ Auf 1 ha Nutzfläche darf der Dünger von höchstens drei Düngergrossvieheinheiten ausgebracht werden. Wird ein Teil des im Betrieb anfallenden Hofdüngers ausserhalb des ortsüblichen Bewirtschaftungsbereichs verwertet, so dürfen nur so viele Nutztiere gehalten werden, dass mindestens die Hälfte des im Betrieb anfallenden Hofdüngers auf der eigenen oder gepachteten Nutzfläche verwertet werden kann.¹⁵
    ⁵ Betriebe, die Dünger abgeben, müssen jede Abgabe im Informationssystem nach Artikel 165 f des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 1998¹⁶ erfassen.¹⁷
    ⁶ Die kantonale Behörde setzt die pro ha zulässigen Düngergrossvieheinheiten herab, soweit Bodenbelastbarkeit, Höhenlage und topographische Verhältnisse dies erfor­dern.
    ⁷ Der Bundesrat kann Ausnahmen von den Anforderungen an die Nutzfläche vor­sehen für:
    a. die Geflügel- und die Pferdehaltung sowie für bereits bestehende kleinere und mittlere Betriebe mit anderer Nutztierhaltung;
    b. die Betriebe, die Aufgaben im öffentlichen Interesse erfüllen (Abfall­ver­wer­tung, Forschung usw.).
    ⁸ Eine Düngergrossvieheinheit entspricht dem durchschnittlichen jährlichen Anfall von Gülle und Mist einer 600 kg schweren Kuh.
    ¹⁵ Fassung gemäss Anhang Ziff. 6 des BG vom 22. März 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 ( AS 2013 3463 3863 ; BBl 2012 2075 ).
    ¹⁶ SR 910.1
    ¹⁷ Fassung gemäss Anhang Ziff. 6 des BG vom 22. März 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 ( AS 2013 3463 3863 ; BBl 2012 2075 ).
    Art. 15 Erstellung und Kontrolle von Anlagen und Einrichtungen ¹⁸
    ¹ Die Inhaber von Abwasseranlagen, Lagereinrichtungen und technischen Aufbereitungsanlagen für Hofdünger und flüssiges Gärgut sowie von Raufuttersilos sorgen dafür, dass diese sachgemäss erstellt, bedient, gewartet und unterhalten werden.¹⁹ Die Funktionstüchtigkeit von Abwasser- und Düngeraufbereitungsanlagen muss regelmässig überprüft werden.
    ² Die kantonale Behörde sorgt dafür, dass die Anlagen periodisch kontrolliert wer­den.
    ¹⁸ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 24. März 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 ( AS 2006 4287 ; BBl 2005 937 ).
    ¹⁹ Fassung gemäss Anhang Ziff. 6 des BG vom 22. März 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 ( AS 2013 3463 3863 ; BBl 2012 2075 ).
    Art. 16 Vorschriften des Bundesrates über die Behandlung des Abwassers und die Kontrolle von Anlagen
    Der Bundesrat legt die Anforderungen fest an:
    a. die Einleitung in Kanalisationen;
    b. besondere Ableitungen aus Produktionsprozessen;
    c. die Beschaffenheit, die Verwertung und die Beseitigung der Rückstände aus Abwasserreinigungsanlagen;
    d. die Kontrolle von Anlagen und Einrichtungen;
    e. die Verwertung von Abwasser aus der Aufbereitung des Hofdüngers.

    3. Abschnitt: Abwassertechnische Voraussetzungen für die Erteilung von Baubewilligungen

    Art. 17 Grundsatz
    Baubewilligungen für Neu- und Umbauten dürfen nur erteilt werden, wenn:
    a. im Bereich öffentlicher Kanalisationen gewährleistet ist, dass das ver­schmutzte Abwasser in die Kanalisation eingeleitet (Art. 11 Abs. 1) oder landwirtschaft­lich verwertet wird (Art. 12 Abs. 4);
    b. ausserhalb des Bereichs öffentlicher Kanalisationen die zweckmässige Be­seiti­gung des verschmutzten Abwassers durch besondere Verfahren ge­währ­leistet (Art. 13 Abs. 1); die kantonale Gewässerschutzfachstelle ist anzuhören;
    c. gewährleistet ist, dass Abwasser, das sich für die Behandlung in einer zen­tralen Abwasserreinigungsanlage nicht eignet, zweckmässig beseitigt wird (Art. 12 Abs. 2).
    Art. 18 Ausnahmen
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